Graue Busse Teil 3: Die Landes-Heil- und Pflegeanstalt Königslutter und der Krankenmord: „Verfahren eingestellt“
Auch nach damaliger Rechtslage stellte Hitlers formlose „Euthanasie-Ermächtigung“ vom Oktober 1939 keine ausreichende Grundlage für Tötungshandlungen dar, so dass die nationalsozialistische Euthanasie nach § 211 des Strafgesetzbuches unter den Mordtatbestand fiel. Nach dem Krieg...