Landessynode im Spiegel der Zeit – Teil 2: Streit um das Glaubensbekenntnis
– Ein Beitrag von Jürgen Diehl, Landesarchiv Wolfenbüttel –
Ich glaube an Gott den Vater, allmächtigen Schöpfer Himmels und der Erden. Und an Jesum Christum, seinen eingebornen Sohn, unsern Herrn, der empfangen ist von dem heiligen Geist, geboren von der Jungfrau Maria, gelitten unter Pontio Pilato, gekreuziget, gestorben und begraben, niedergefahren zur Hölle, am dritten Tage wieder auferstanden von den Toten, aufgefahren gen Himmel, sitzend zur Rechten Gottes, des allmächtigen Vaters, von dannen er kommen wird zu richten die Lebendigen und die Toten. Ich glaube an den heiligen Geist, eine heilige christliche Kirche, die Gemeinde der Heiligen, Vergebung der Sünden, Auferstehung des Fleisches und ein ewiges Leben.
Dieses apostolische Glaubensbekenntnis findet sich im Gesangbuch für die evangelisch-lutherische Kirche des Herzogtums Braunschweig vom Jahre 1902. Augenfällig: „Niedergefahren zur Hölle“ und „Auferstehung des Fleisches“, diese beiden Aussagen sind zwischenzeitlich geändert worden, sie sind heute weit weniger konkret, und exakt diese beiden Aussagen wurden auf der Braunschweigischen Landessynode 1912 von einem als „radikal-liberal“ eingeschätzten Abgeordneten beispielhaft angeführt, dass viele daran nicht mehr uneingeschränkt glauben könnten.
Die entsprechende Gottesdienstordnung stammt aus dem Jahre 1877. Nachdem das Konsistorium beschlossen hatte, die alte Gottesdienstordnung aus dem Jahr 1709, die letztmalig 1780 per Regulativ geändert worden war, durch eine neue abzulösen, legte es 1872 der 1. Braunschweigischen Landessynode einen Entwurf vor. Die Synode wählte aus ihren Reihen fünf Personen (3 geistliche, 2 weltliche), die daraus eine Kommissions-Fassung formen sollten. Diese zweite Fassung wurde 1876 der 2. Landessynode zur Beratung vorgelegt, und beide Fassungen – die der Kirchenregierung 1872 und die der Kommission 1876 – sahen kein Glaubensbekenntnis im Gottesdienst vor.
In der Kommission war dies zwar diskutiert worden, eine Mehrheit für die Aufnahme des Glaubensbekenntnisses hatte sich jedoch nicht gefunden.
Am 1.12.1876, es war der 7. Sitzungstag der Synode, wurde von fünf Abgeordneten der Antrag eingebracht, über die neue Gottesdienstordnung in doppelter Lesung zu beraten, was angenommen wurde. Lebhaft wurde es, als Pastor Skerl aus Braunschweig – einer der fünf Kommissionsmitglieder – den Antrag stellte, vor dem Haupt- oder Predigtlied das Glaubensbekenntnis einzufügen. Als Hauptmotiv führte er die anzustrebende Übereinstimmung mit allen evangelischen Kirchen Deutschlands an, „denn, so viel er wisse, sei das „Credo“ an dieser Stelle fast überall eingefügt.“
Zuerst meldete sich ein weiteres Kommissionsmitglied zu Wort, das seine Ablehnung des Antrages begründete, dann stellte der Braunschweiger Generalsuperintendent – kein Kommissionsmitglied – den Gegenantrag, an besagter Stelle kein Glaubensbekenntnis einzuschalten: „Er befinde sich seinem innersten Wesen nach mit dem Apostolicum in Übereinstimmung. Eine andere Frage sei die, ob es zeitgemäß sei, dieses oder ein anderes Bekenntnis in unsere Liturgie aufzunehmen.“
Nachdem sich noch ein Abgeordneter gegen und zwei Abgeordnete für die Annahme des Skerl’schen Antrages ausgesprochen hatten, wurde die Sitzung, da die Zeit fortgeschritten war, vertagt. Am nächsten Sitzungstag, dem 2.12.1876, wurde weiter diskutiert, das Für und Wider hielten sich die Waage. Schließlich griff die Kirchenregierung ein, begründete das Fehlen des Glaubensbekenntnisses in ihrer Vorlage und schlug den „facultativen Gebrauch“ des Glaubensbekenntnisses vor, woraufhin ein Abgeordneter „namens einer größeren Anzahl von Laien der Synode“ eine Erklärung abgab mit dem Ziel, von der Einfügung des Glaubensbekenntnisses abzusehen – woraufhin eine Erklärung der Gegenseite abgegeben wurde.
Die Sitzung wurde für eine Viertelstunde unterbrochen, danach unterbreitete Pastor Skerl einen Kompromissvorschlag, auf den man sich einigte: Die Entscheidung sollte den jeweiligen Kirchenvorständen überlassen bleiben.
Die restliche Gottesdienstordnung wurde am nächsten Sitzungstag beraten, danach konnte man die „Gottesdienstordnung nach der ersten Lesung“ zum Druck befördern. Zu Beginn der zweiten Lesung am 12.12.1876, es war dies der 14. Sitzungstag, lag das Arbeitsergebnis gedruckt vor, und erneut wurde das Glaubensbekenntnis thematisiert: „Der modificirte Antrag des Abgeordneten Skerl auf facultative Verlesung des Glaubensbekenntnisses erscheine bei reiflichem Nachdenken als ein sehr schlechter Ausweg zur Beseitigung der Differenzen…“, hieß es. Die Kommission beantragte daher nun die Einschaltung eines Bekenntnisliedes an den normalen Sonntagen und das Vorlesen des Glaubensbekenntnisses an den Festtagen. Darüber hinaus lagen weitere Anträge vor, die jene Gemeinden berücksichtigten, die das Glaubensbekenntnis, wenngleich unzulässig, schon in Gebrauch hatten.
Worum es den Gegnern ging, veranschaulicht der Antrag eines weltlichen Abgeordneten: „In Bezug auf das in die Liturgie aufgenommene apostolische Glaubensbekenntnis gehen wir davon aus, dass mit demselben nicht das Glauben an alle darin bezeugte Thatsachen ihrer wörtlichen Bedeutung nach als nothwendiges Erfordernis für die Zugehörigkeit zur evangelisch-lutherischen Kirche aufgestellt werden solle.“

Nun positionierte sich erstmals der regierungsseitig anwesende Geheimrat: „Wenn die Synode den Commissions-Antrag nur einstimmig annähme, so würde ein solcher Beschluss in keiner Weise seine Wirkung verfehlen“.
Unterstützt wurde er von Abt Ernesti, dessen Erklärung auf Antrag wörtlich zu Protokoll gegeben wurde: „Aus der Aufnahme des Apostolicums in die Gottesdienstordnung kann nach Ansicht des Kirchenregiments eine Berechtigung zur Bedrückung der Gewissen nicht abgeleitet werden. Das Bekenntnis ist überhaupt norma normata, nicht normans credendorum.“
Und tatsächlich wurde nun einstimmig für die Aufnahme des Glaubensbekenntnisses in die Gottesdienstordnung gestimmt, die restlichen Anträge waren somit gegenstandslos. Nur an hohen Festtagen sollte vom Pastor das apostolische Glaubensbekenntnis gesprochen werden, worauf die Gemeinde mit einem dreimaligem „Amen“ zu antworten hatte.
Per Gesetz vom 17.1.1877 wurde die neue „Ordnung des Hauptgottesdienstes“ erlassen, per Verordnung vom 13.5.1879 hatten die Kirchenvorstände diese bis zum 30.11.1879 einzuführen. Zwischenzeitlich war die Gottesdienstordnung gedruckt worden, und zwar 500 Exemplare für die Agenden, 1.000 für die Choralbücher, 30.000 für die Choralmelodienbücher und 80.000 Exemplare für die Gesangbücher.
Heute ist das Glaubensbekenntnis mehr noch als im Jahr 1877 ein fester Bestandteil aller Gottesdienste, es wird aktiv von der Gemeinde gesprochen, wozu sie sich von den Kirchenbänken erhebt. Dass die Zahl derer, die Probleme mit einzelnen Aussagen hat, nicht geringer geworden ist, davon ist angesichts der anhaltend-hohen Zahl der jährlichen Kirchenaustritte auszugehen. Und dass es sehr viel verlangt ist, Zweiflern an einzelnen Aussagen sonntäglich aktiv das Glaubensbekenntnis abzuverlangen, liegt ebenso auf der Hand. Die Erklärung von Abt Ernesti, dass es sich bei dem Glaubensbekenntnis um Menschenwerk handelt (norma normata = genormte Norm) und nicht biblisch ist (norma normans = normierende Norm), mithin also kein Grund zur „Bedrückung des Gewissens“ sein sollte, ist knapp 150 Jahre später eine interessante Fußnote.
Benutzte Quellen:
NLW WO Dibi jur W 1a; 12 Neu 9 Nr. 4775/1; 12 Neu 9 Nr. 5004
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Braunschweigischer Geschichtsverein (11. Juli 2025). Landessynode im Spiegel der Zeit – Teil 2: Streit um das Glaubensbekenntnis. Braunschweigischer Geschichtsblog. Abgerufen am 12. Februar 2026 von https://doi.org/10.58079/14c12

