Echtheitskritik historischer Quellen
Das Fallbeispiel der Ersterwähnungsurkunde der Templerkomturei in Emmerstedt von 1258
– Ein Beitrag von Philip Haas, Niedersächsisches Landesarchiv Wolfenbüttel –
Urkunden auf ihre Echtheit zu prüfen, steht am Anfang der modernen Diplomatik, ja der Historischen Grundwissenschaften oder sogar der Geschichtsforschung insgesamt. Als Gründerfiguren gelten vor allem der Jesuit Daniel Papebroch und mehr noch der Benediktinermönch Jean Mabillon, der in seinem 1681 publizierten Werk „De re diplomatica Libri V“ eine erste Klassifizierung von Urkunden erarbeitete und Wege aufzeigte, wie sich mittels der vergleichenden Analyse äußerer und innerer Merkmale echte von falschen Stücken unterscheiden lassen. Zu klären, ob eine Quelle „echt“ ist, also dem entspricht, was sie etwa in Hinblick auf ihren Verfasser, ihre Datierung und ihren Inhalt vorgibt zu sein, ganz oder in Teilen verfälscht wurde, ist – wie sich fast jeder Einführung in die Geschichtswissenschaft entnehmen lässt – bis heute die Basis historischer Forschung. Aber trotz dieses hohen theoretischen Stellenwerts spielt die Echtheitskritik innerhalb der wissenschaftlichen Praxis meist eine bestenfalls periphere Rolle. Für die verhältnismäßig spärliche Überlieferung des Mittelalters ist ihr Stellenwert naturgemäß höher als für die Neuzeit anzusetzen, wie zuletzt die von Theodor Kölzer angestoßene und etwa von Thomas Vogtherr fortgesetzte Debatte um die Karolingerurkunden zeigt. Den beiden Historikern gelang der Nachweis, dass nur sehr wenige der für den Raum Sachsen im Frühmittelalter ausgestellten Urkunden einer kritischen Prüfung ihrer Authentizität standhalten. Mit dem Quellenfundament geriet zugleich die These einer systematischen Missionierung dieses Raums unter den karolingischen Kaisern („Sachsenmission“) ins Wanken. In der Praxis des archivischen und historischen Arbeitens sind derartige Fälschungen mit weitreichenden Folgen für die Geschichtswissenschaft natürlich spektakuläre Ausnahmen. Dennoch stellt sich die Frage nach der Echtheit von Quellen immer wieder, wobei ihre Beantwortung und Gewichtung nicht ohne Auswirkungen auf die darauf aufbauenden Forschungen bleiben können. Dies soll im Folgenden an einem Fallbeispiel, der möglichen Ersterwähnung der Templerkomturei in Emmerstedt, illustriert werden.
Anlass bot eine wissenschaftliche Anfrage von Autoren des an der „Forschungsstelle für Vergleichende Ordensgeschichte“ der Technischen Universität Dresden angesiedelten „Templerlexikons“ an das Niedersächsische Landesarchiv Abteilung Wolfenbüttel. In dieser wurde darauf verwiesen, dass laut dem Handbuch „Bau und Kunstdenkmäler des Herzogthums Braunschweig“ Herzog Albrecht I. von Braunschweig im Jahre 1258 in einer Urkunde festgelegt habe, das gesamte Dorf Emmerstedt solle – abgesehen von den Gütern der Tempelherren und der Stephanikirche zu Helmstedt –, von Vogtei und Lasten befreit, dem Kloster Mariental gehören. Das am Rande des Lappwald bei Helmstedt gelegene, 1138 gegründete Zisterzienserkloster (Zisterze) hatte zuvor bereits verschiedene Güter in und bei Emmerstedt gekauft, so dass 1258 sozusagen der Zugriff auf dieses Dorf vollendet wurde, wobei man eben Rücksicht auf die dort bereits ansässigen Tempelritter zu nehmen hatte. Andere Abhandlungen, wie die im Niedersächsischen Klosterbuch, teilen die Annahme, dass damit die „erste urkundliche Erwähnung einer Templerkomturei in Emmerstedt […] aus dem Jahr 1258 überliefert“ ist. Die betreffende Urkunde mit der Signatur NLA WO 122 Urk Nr. 107, datiert auf den 17.10.1258, ließ sich leicht im Urkundenbestand Marientals auffinden – aber damit war der Fall nicht erledigt, sondern er fing nun erst richtig an.
Tatsächlich ist auf dem Pergament vom bei Emmerstedt begüterten „ordo dominorum Milicie templi Iherosolumitani“ die Rede. Aber bereits bei der Ersterschließung der Urkunden des Klosters Mariental im Jahre 1750 hielt der Archivar Jacob Paul Woehner fest: „Diese Urkunde ist sehr verdächtig und scheinet zu Anfang des 15ten Seculi geschrieben zu sein“. Seiner Einschätzung folgte etwa der Archivdirektor Hermann Kleinau in seinem historischen Ortsverzeichnis des Landes Braunschweig. Der Verdacht ist begründet, wie der Vergleich ihrer Gestaltung (äußere Merkmale) mit denen weiterer Urkunden aus der Kanzlei Albrechts I. zeigt. Ein Vergleichsstück findet sich in Gestalt von NLA WO 22 Urk Nr. 106 mit der vorhergehenden Signatur im selben Bestand. Am 5. September 1258, also einen Monat zuvor, übertrug der Herzog dem Kloster Mariental acht Hufen bei Emmerstedt, welche die Zisterze Ludolf von Wenden abgekauft hatte. Dieses Vergleichsstück ist in einer regelmäßigen und gut lesbaren Frühgotischen Kursive mit großen Über- und Unterlängen verfasst. Der Zeilenabstand ist größer, die Schrift wirkt „runder“ und weniger gedrängt als die der vermeintlichen Ersterwähnungsurkunde, welche tatsächlich typisch für das 15. Jahrhundert gestaltet ist. Als Beglaubigungsmittel fand beim Original ein großes Hängesiegel Verwendung, das mit einer Schnur in den umgeklappten unteren Rand (Plica) eingehängt wurde und nicht, wie im Falle von NLA WO 22 Urk Nr. 107, ein Pergamentstreifen (Pressel). Die optische Gestaltung des Vergleichsstückes und die eben aufgezählten Merkmale entsprechen denen weiterer Urkunden aus der Kanzlei Herzog Albrechts I. Dies lässt sich etwa anhand der in Arcinsys-Niedersachsen bereitgestellten Digitalisate der Urkunden des Zisterzienserklosters Riddagshausen nachvollziehen (vgl. NLA WO 24 Urk Nr. 110, Nr. 160 und Nr. 178).
Handelt es sich also schlichtweg um eine Fälschung, welche die Marientaler Mönche im 15. Jahrhundert anfertigten, um ihren Zugriff auf Emmerstedt auszubauen? Einige Indizien legen diesen Verdacht nahe. So handelt es sich keineswegs um die einzige Fälschung innerhalb des Bestands, das bekannteste Beispiel ist NLA WO 22 Urk Nr. 87. Diese Urkunde gibt sich als Privileg des Königs Wilhelm von Holland aus dem Jahre 1252 aus, welche die Rechte des Klosters gegenüber den Welfenherzögen stärkt, wurde aber vermutlich im späten 15. oder frühen 16. Jahrhundert angefertigt und gilt aufgrund ihrer äußeren Merkmale als „plumpe Fälschung“ (DD Wilh. 172, S. 225). Den Marientaler Zisterziensermönchen lag es also grundsätzlich durchaus nicht fern, ihre rechtliche Stellung durch selbstgefertigte Urkunden zu verbessern. Ihre geografische und politische Lage war keine einfache und bot Anreize zu einem solchen Vorgehen: Am Rand des Fürstentums Braunschweig-Wolfenbüttel gelegen, verteilten sich ihr Besitzungen auf dieses, das Hochstift Halberstadt und das Erzstift Magdeburg. Über Jahrhunderte geriet das Kloster in Streitigkeiten mit diesen drei Territorialherren sowie mit lokalen Adligen und verschiedenen Gemeinden, darunter auch Emmerstedt (vgl. etwa NLA WO 22 Urk Nr. 501 oder NLA WO 11 Alt Nr. Mart Nr. 846), um Herrschaftsrecht und Besitzansprüche. Diese wurden ganz wesentlich unter Rückgriff auf Urkunden geführt, wobei es oftmals gar nicht nötig war, der Gegenseite das Original vorzulegen (vgl. Haas, Urkundengebrauch), womit die schlechte Qualität der Fälschungen zu erklären sein mag. Dass NLA WO 22 Urk Nr. 107 gefälscht wurde, legt auch die kopiale Überlieferung nahe: Wie bereits Christiane Raabe in ihrer einschlägigen Dissertation zu Mariental bemerkt hat, enthält das im 13. Jahrhundert verfasste und damit älteste Kopialbuch des Klosters (NLA WO VII B Hs Nr. 340) auf den Seiten 103 und 104 eine Abschrift der Urkunde. Diese wurde aber von einer anderen Hand aus dem 15. Jahrhundert nachgetragen und fügt sich fremdkörperhaft in die sonst verwendete Gotische Minuskel ein.
Bei genauer Betrachtung handelt es sich allerdings keineswegs um eine Abschrift, sondern signifikante Textabweichungen sind feststellbar, auch und gerade, was die hier betrachtete Passage betrifft. An der oben zitierten Textstelle zu den Templern ist nun im Kopialbuch vom „ordo sancti Iahannis“, also den Johannitern, die Rede! Dies ist in textkritischer Hinsicht nicht leicht zu erklären. Sofern man nicht von verschiedenen Referenztexten beider Schreiber ausgehen möchte, bestätigt die kopiale Fassung die Vermutung der Forschung, dass das Templergut in Emmerstedt nach der Aufhebung des Ordens von den Johannitern übernommen wurde und der Verfasser diese ihm geläufigen Gegebenheiten seiner eigenen Zeit in den Text einfließen ließ. Anders verhält es sich hingegen mit der niederdeutschen Übersetzung der Urkunde, welche sich in einem Kopialbuch des späten 15. Jahrhunderts (NLA WO VII B Hs Nr. 341, fol. 45r-v) findet: In ihr ist vom „ordo des huses der ridderschop des temples to jherusalem“ die Rede. Offenbar hielt sich der Übersetzer recht strikt an den Text der Urkunde. Gibt es Argumente, die gegen eine vollständige Fälschung sprechen? Immer wieder ist festzustellen, dass ohne erkennbare Fälschungsabsicht Abschriften von Urkunden angefertigt wurden. Ein instruktives Beispiel für das 15. Jahrhundert stellt etwa die Urkunde NLA WO 10/11 Urk Nr. 2 dar. Im Jahre 1129 übertrug Kaiser Lothar III. auf Bitten seiner Gemahlin Richenza der Kirche in Clus eine Wiese, zwei Höfe und 26 Morgen in Dankelsheim. Dem Original liegt eine Abschrift aus dem 15. Jahrhundert bei, die sich zwar bis hin zum Monogramm am Original orientiert, aber gut als Kopie zu erkennen ist.
Gegen die These, es handle sich bei NLA WO 22 Urk Nr. 107 um die reine Abschrift eines Originals, spricht das Formular der Urkunde (innere Merkmale). Um nur ein Beispiel anzuführen: Alle erwähnten Vergleichsstücke beginnen mit der Nennung des Ausstellers (Intitulatio) „Dei gratia Albertus dux de bruneswic“, während allein NLA WO 22 Urk Nr. 107 mit der Anrufung Gottes (Invocatio) „In nomine dei amen“ einsetzt. Der Intitulatio folgt dann eine Grußformel die sich in den Vergleichsstücken ebenfalls nicht findet. Freilich wären hier weitere Urkunden zu prüfen, um Formularabweichungen wie diese fundierter einordnen zu können. Gegen eine vollständige Fälschung lässt sich ein inhaltliches Argument anführen. Der Hinweis auf den Templerorden berührte aus Marientaler Sicht inhaltlich nur einen Nebenaspekt der Urkunde, geht es doch im Kern um die weitgehende Rechteübertragung an Emmerstedt und die Ausnahmen davon, aber nicht speziell um die Templer als solche, sondern die Johanniter konnten diese Stelle ebenfalls ausfüllen. Es gab daher seitens der Zisterziensermönche keinen Anreiz, eine Templerkomturei in Emmerstedt zu fingieren. Wie auch die Fassung im Kopialbuch zeigt, welche die Johanniter statt der Templer anführt, ist es keineswegs selbstverständlich, dass die Anwesenheit des im Jahre 1312 aufgelösten Ordens in Emmerstedt nach etwa hundert Jahren seitens der Marientaler Mönche noch präsent war. Womöglich lagen Aufzeichnungen, etwa eine oder mehrere Urkunden vor, an denen man sich bei Abfassung von NLA WO 22 Urk Nr. 107 orientierte und diese Angabe entnahm. Nicht wenige Marientaler Urkunden, die etwa noch in der Klosterchronik Heinrich Meiboms des Älteren angeführt werden und folglich im frühen 17. Jahrhundert vorlagen, wurden nicht bis in heutige Zeit überliefert. Allerdings findet sich in der kopialen Überlieferung kein Hinweis auf eine solche Textgrundlage.
Insgesamt bleibt festzuhalten: Unter quellenkritischen Vorzeichen ist die Ersterwähnung einer Templerkomturei in Emmerstedt für das Jahr 1258 problematisch. Die entsprechende Urkunde im Bestand des Klosters Mariental ist definitiv kein Original und eher eine Fälschung als die spätere Abschrift eines Originals. Ob Teile ihres Inhalts, darunter der Verweis auf die Anwesenheit der Tempelritter in Emmerstedt, auf realen Quellen beruhen, lässt sich nicht mit Bestimmtheit sagen. Unwahrscheinlich ist dies keineswegs, denn weshalb hätte sich ein Zisterzienser des 15. Jahrhunderts ein solches Faktum retrospektiv ausdenken sollen, zumal es sich anbot, die Johanniter einzufügen, was im Kopialbuch auch geschah? Das Thema ließe sich vertiefen und ausweiten, weitere Vergleiche wären nötig, die im Rahmen einer archivischen Recherche oder deren Nachgang nicht möglich waren. Gleichwohl dürften Unsicherheiten bleiben und ist der Quellengehalt vom jeweiligen Forscher und je nach Fragestellung stets aufs Neue zu gewichten. Die Grundlage für eine solche Gewichtung stellt gleichwohl die vorangehende Echtheitskritik dar.
Literatur:
Roxane Berwinkel: Emmerstedt – Templer, später möglicherweise Johanniter (Ca. 1250 bis 1312/57), in: Josef Dolle (Hrsg.): Niedersächsisches Klosterbuch. Verzeichnis der Klöster, Stifte, Kommenden und Beginenhäuser in Niedersachsen und Bremen von den Anfängen bis 1810, Teil 1: Abbingwehr bis Gandersheim, Bielefeld 2012, S. 391 f.
Philip Haas: Urkundengebrauch in der Frühen Neuzeit. Die Urkunden des Zisterzienserklosters Mariental zwischen Bella Diplomatica und früher Geschichtsforschung, in: Archiv für Diplomatik 68 (2022), S. 327-364.
Hermann Kleinau: Geschichtliches Ortsverzeichnis des Landes Braunschweig A-K, Hildesheim 1967, S. 176 f.
Paul J. Meyer: Die Bau- und Kunstdenkmäler des Kreises Helmstedt, Bd. 1, Wolfenbüttel 1896, S. 123 f.
Christiane Raabe: Das Zisterzienserkloster Mariental bei Helmstedt von der Gründung 1138 bis 1337. Die Besitz- und Wirtschaftsgeschichte unter Einbeziehung der politischen und ordensgeschichtlichen Stellung, Berlin 1995, S. 110 f.
Frank Sengstock/Anke Napp: Emmerstedt (=Helmstedt, Komturei, Deutschland), in: Templerlexikon, https://tu-dresden.de/gsw/fovog/textedaten/templerlexikon/e#ck_Emmerstedt (Stand: 26.11.2024).
Für wichtige Hinweise danke ich herzlich Herrn Dr. Brage Bei der Wieden und Dr. Martin Schürrer.
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Braunschweigischer Geschichtsverein (4. Dezember 2024). Echtheitskritik historischer Quellen. Braunschweigischer Geschichtsblog. Abgerufen am 22. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/12u60