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Hagelfeier und Brandfest

– Ein Beitrag von Jürgen Diehl, NLA Wolfenbüttel –

Mitte des 18. Jahrhunderts wurde für jede Kirche im Fürstentum Braunschweig-Wolfenbüttel ein Corpus bonorum erstellt. Diese Inventare sind heute noch interessante Quellen zur Kirchen-, Orts- und auch Landesgeschichte.

„So ordnen Wir hiemit und wollen daß (1) bey einer jeden Kirche, allwo es noch nicht geschehen, ein Haupt-Buch oder Erb-Register … gemachet werden soll … (2) Daß darinn nicht allein alle und jede Güter, Aecker, Wiesen, Zehnten, Garten, Dienste, Korn- und Geld-Zinsen, auch alles andere Einkommen, es habe Nahmen wie es wolle, Rechte und Gerechtigkeiten, welches alles die Kirchen in Geniesung haben oder billig haben solten, sondern auch die Nahmen aller deren, welche der Kirchen jährlich etwas zu reichen und zu praestiren gehalten seyn, deutlich specificiret …“

Corpus Bonorum der Hauptkirche B.M.V. in Wolfenbüttel (NLA WO 100 N 452)

Offensichtlich fühlte sich von Kapitel 20 der Kirchenordnung aus dem Jahr1709 mit der Überschrift „Von den Kirchen-Gütern und deren Administration“ keiner angesprochen, weswegen Herzog Carl in Jahr 1746 nachlegte: „Wir aber mit vielem Befremden missfällig vernehmen, dass dasjenige, was die Kirchen-Ordnung von der Errichtung sothaner corporum bonorum oder Haupt-Bücher disponiret, an gar wenigen Orten bewerkstelligt sey: Als wollen und befehlen Wir hiemit allen Ernstes … Von diesen Haupt-Büchern sind vier Exemplare zu verfertigen, davon eines dem weltlichen Kirchen-Visitatori, das zweyte dem Superintendenten, das dritte dem Pastori zuzustellen, und das vierte an Unser Constistorium einzuschicken, auch sind von denen über die Kirchen-Güter sprechenden Original-Documenten und Urkunden vidimirte Copeyen den Haupt-Büchern beyzufügen …“
Nun erst wurde flächendeckend mit der Erfassung aller kirchlichen Eigentums- und Rechtsverhältnisse begonnen, das Corpus bonorum etwa der Hauptkirche B.M.V. in Wolfenbüttel umfasst 3 Bände und 2.689 Seiten!
Jahrzehnte später wurden die Hauptbücher sehr unübersichtlich, denn die in der Kirchenordnung aufgeführten Zehnten, Korn- und Geldzinsen konnten nun abgelöst werden, man konnte also durch eine einmalige Zahlung den Anspruch für alle Zeiten tilgen.

1850 war der größte Teil der Zehnten und Dienste im Herzogtum Braunschweig abgelöst.

Genau 100 Jahre zuvor, 1750, war in Mahlum das Corpus bonorum erstellt worden. Es beginnt mit einem historischen Überblick über die Kirche in Mahlum vor und nach der Reformation, dann werden Kirchengebäude, Kirchenornat, Kirchenländereien, Kirchenbediente und selbst die Bibliothek der Kirche (samt Kirchenordnung von 1709!) aufgeführt, ausgeliehene Kapitalien werden benannt und die Zusammensetzung der Kirchengemeinde erläutert. Das zweite Kapitel gilt der Pfarre: Wohnhaus, Gerätschaften und Pfarr-Ländereien werden beschrieben. Dem Pfarrwitwenhaus samt Ländereien sowie der Schule samt Schulinventar (1 eiserner Ofen, 4 Bänke), Schulgeld und dazugehöriger Ländereien gelten jeweils eigene Kapitel.

Ein Dokument liegt gleich zweifach dem Corpus bonorum bei, sowohl dem Kapitel Pfarre als auch dem Kapitel Schule. Es besagt, dass die von den Hofbesitzern zu Mahlum und Hochstedt für Abhaltung der Hagelfeier- und Brandfestgottesdienste zu entrichtenden Geldabgaben erloschen sind.

Die Begriffe „Brandfest“ und „Hagelfeier“ sind missverständlich. Man beging die Gottesdienste im Gedenken an zurückliegende Ereignisse und bat um künftige Verschonung vor Brand und Hagel. Der Ablauf eines Hagelfeiergottesdienstes findet sich in der Kirchenordnung von 1709 auf fünf Seiten festgelegt.

Der Ursprung dieser beiden Gottesdienste in Mahlum liegt heute im Dunkeln. Die Dorfchronik erwähnt keinen Dorfbrand, bezüglich der Hagelfeier weiß zwar die zeitgleich erstellte Dorf-, Feld- und Wiesenbeschreibung von schweren Hagelschäden in den Jahren 1759 und 1760 zu berichten; ob diese jedoch der Grund für die Hagelfeier waren, ist ungewiss. Es ist zu vermuten, dass auch den Einwohnern von Mahlum der Ursprung des Brandfestes, begangen am 29. August, und der Hagelfeier, begangen am Donnerstag nach Pfingsten, nicht mehr bekannt war. Wichtig für die Dortbewohner war, dass sie alle für diese Gottesdienste zahlen mussten: 8 Halbspänner und 15 Großköther zahlten einmal jährlich je 8 Pfennig pro Gottesdienst, 6 Kleinköther, 10 Brinksitzer und 26 Anbauer 4 Pfennig, eingesammelt vom Lehrer, der 1/3 des jährlichen Gesamtbetrages von 7,04 Mark erhielt; dem Pfarrer standen 2/3 zu.

Auf Bitten des Gemeinderates hin beantragte im August 1879 der Pastor zu Mahlum beim Konsistorium die Ablösung dieser Gottesdienste. Dieses wandte sich an die Landesökonomiekommission, die Kommissar Ottmer in Gandersheim mit der Durchführung der Ablösung beauftragte. Als erstes galt es, die vom Pastor mitgeteilte Anzahl und Güte der Höfe zu verifizieren, was schon erhebliche Schwierigkeiten verursachte. Auch verstarben kurz darauf sowohl der Pastor als auch der Kantor zu Mahlum, worauf der Pastor zu Volkersheim seitens des Konsistoriums mit der Abwicklung beauftragt wurde.

Corpus Bonorum von Mahlum (129 Neu 72 Nrn. 146, 147)

Zur Feststellung der Sach- und Rechtsverhältnisse sowie zur Verabredung der Ausführung der Ablösung erfolgte am 30. August 1882 in der Gastwirtschaft in Mahlum eine Versammlung. Alle Beteiligten waren vorgeladen, die Nachweisung der von den Pflichtigen zu entrichtenden Abgaben war beim Gemeindevorsteher zur Einsichtnahme ausgelegt worden. 40 der 65 Hof- und Hausbesitzer erschienen und stimmten dem Ablösungsantrag zu, an die nicht anwesenden Hof- und Hausbesitzer erging vom Gemeindevorsteher die Aufforderung, innerhalb von acht Tagen mitzuteilen, ob sie bereit seien, der Ablösung beizutreten.
Es gab keine Weigerungen, und so wurden die Gottesdienste zum gesetzlich vorgeschriebenen 25fachen jährlichen Betrag abgelöst. Zur Durchführung bedurfte es jedoch noch eines weiteren Termins in der Gastwirtschaft zu Mahlum, am 4. Juni 1883 kamen dort Ökonomierat Ottmer, der Gemeindevorsteher und der Pastor zusammen, um die Ablösung förmlich zu vollziehen: Der Pastor erklärte als Beauftragter des Konsistoriums durch seine Unterschrift unter die Ablösungs-Quittung „die bezeichneten Abgaben vom Zeitpunkt der letzten Entrichtung an auf ewige Zeiten für aufgehoben“. Das Geld war zuvor vom Gemeindevorsteher eingesammelt und bei der Haupt-Finanzkasse eingezahlt worden. 176 Mark zuzüglich 4 % Zinsen (zwischen dem letzten Fälligkeitstermin am 29. August und der Einzahlung des Ablösungs-Kapitals am 29. November) flossen in den sogenannten Klosterkapitalfonds. Die Kosten des Verwaltungsaufwandes der Ablösung bekamen beide Parteien zu gleichen Teilen in Rechnung gestellt, sowohl die Gemeinde als auch das Konsistorium hatten jeweils 19,88 Mark an die Salarien-Kasse der Landesökonomiekommission zu zahlen.

Dann wurde noch das Amtsgericht Lutter kontaktiert zwecks Löschung etwaiger Grundbuch-Lasten, was jedoch nicht nötig war; mit einem letzten Schreiben ersuchte das Konsistorium um Eintragung im Corpus bonorum.
Viel Aufhebens um zwei Gottesdienste, und doch nur ein Fall von vielen Tausenden. Denn abgelöst werden konnte so manches: Etwa das Ochsengeld, das die Hausbesitzer in der Wolfenbütteler Auguststadt an die St. Johannis-Pfarre zu entrichten hatten (1913). Oder das dem 1. und 2. Prediger an der Wolfenbütteler Hauptkirche B.M.V. seitens des Klosters Zur Ehre Gottes zu zahlenden Neujahrsgeldes (1909). Es gibt eine Akte die Ablösung des aus Ackenhausen und Wolperode an die Pfarre zu Ackenhausen zu entrichtenden Sterbegeldes betreffend (1909), die Ablösung der von acht Höfen zu Wittmar an den Prediger zu entrichtenden Speisegelder (1903), die Ablösung der aus Boimstorf an die Kirche zu entrichtenden Kirchenstuhlzinsen (1891), die Ablösung des vom vormaligen Gasthof Zum Posthorn in Wolfenbüttel an die St. Trinitatis-Kirche zu entrichtenden Predigtstuhlzinses (1882), die Ablösung der an die Pfarre zu Mariental aus Barmke und Grasleben zu entrichtenden Ostereier (1878), die Ablösung des an die Kirche zu Heimburg zu entrichtenden Kirchenkuhzinses (1861)…

Viele Jahrzehnte später, im Jahr 1968, beschloss die Synode der Braunschweigischen Landeskirche: „Der bisherige Erntebittag (Hagelfeiertag) soll in der gesamten Landeskirche in Zukunft entweder am ersten Sonntag nach Trinitatis oder an einem Tage in der folgenden Woche danach gehalten werden … Eine langjährige Praxis hat bewiesen, daß der Erntebittag, der früher mit Schul- und Abendgottesdiensten am 2. Montag im Juni begangen wurde, in vielen Gemeinden unserer Landeskirche seine Bedeutung verloren hat.“

Quellen:
NLA WO 91 Neu 3 Nr. 7646 I und II, 129 Neu 72 Nrn. 146 – 149, 40 Neu 12 Nr. 1384, 40 Slg 6779 Bl 1-54; 68 Neu Nr. 2852

Literatur:
Ehlers, Hans: Der Hagelfeiertag im Lande Braunschweig. In: Braunschweigische Heimat 60 (1), Braunschweig 1974, S. 16-18.



OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Braunschweigischer Geschichtsverein (3. August 2024). Hagelfeier und Brandfest. Braunschweigischer Geschichtsblog. Abgerufen am 6. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/124s5


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