Der „Maschinenraum des Rechtsstaats“ im Brennpunkt gesellschaftlicher Konflikte
– Ausstellung im Verwaltungsgericht Braunschweig anlässlich des 75jährigen Bestehens der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Niedersachsen –
In der Reportage „Hier kann der Bürger seinen Staat besiegen“ stellt DER SPIEGEL Nr. 24 vom 8. Juni 2024 (S. 49-52) die deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit am Beispiel eines Berliner Gerichts dar. Der „Besuch im Maschinenraum des Rechtsstaats“ kontrastiert einen hohen und in Zeiten von Krisen noch steigenden gesellschaftlichen Stellenwert sowie kompetentes Personal einerseits mit struktureller Überlastung eines kaputtgesparten Justizsystems und regelmäßigen Anfeindungen, denen die Staatsdiener ausgesetzt sind, anderseits. Von alltäglichen Auseinandersetzungen zwischen Bürger und Staat um Abgaben, Grundstücksfragen oder Konzessionen, über Asylangelegenheiten, das Beamtenrecht bis hin zu Waffenlieferungen von Deutschland an Israel – alles kann hier beklagt werden, ist zu prüfen und begründet zu entscheiden. Damit steht die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Brennpunkt unterschiedlichster politischer und sozialer Konflikte im Deutschland der 2020er Jahre.
Dieser Befund trifft aber nicht nur auf unsere Gegenwart zu, sondern er gilt auch retrospektiv. In Niedersachsen feiert die Verwaltungsgerichtsbarkeit offiziell ihr 75jähriges Bestehen, was in eine Reihe von offiziellen Veranstaltungen und Projekten zur Begehung des Jubiläums gewürdigt wird. Als erstes Glied dieser Kette wurde im Verwaltungsgericht Braunschweig am 6. Juni 2024 eine kleine Ausstellung zum Thema eröffnet. Die Kuratierung erfolgte in Kooperation mit der Abteilung Wolfenbüttel des Niedersächsischen Landesarchivs (NLA), welche die historische Überlieferung des Verwaltungsgerichts Braunschweig verwahrt.
Die Ausstellung gliedert sich in drei Bereiche: In großformatigen Bilderrahmen wird eine Auswahl von Presseberichten über Entscheidungen des Gerichts gezeigt, die in den letzten Jahrzehnten ergangen sind. Darunter ist beispielsweise das Urteil, mit dem das Verwaltungsgericht Braunschweig als erstes deutsches Gericht entschieden hat, inwieweit Parlamentsabgeordnete neben ihren Abgeordnetenbezügen ein Gehalt von Privatunternehmen beziehen dürfen. In einem zweiten Bereich werden Objekte präsentiert, die einen Eindruck von der Arbeitsweise der Richterinnen und Richter sowie der anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gerichts in der „vordigitalen Zeit“ vermitteln. So ist neben Briefwaagen und schweren Frankiergeräten sowie Stempeln zum Beispiel ein Diktiergerät zu sehen, mit dem Diktate auf Schallplatte aufgenommen wurden. An einem Bildschirm können sich die Besucherinnen und Besucher über die Rechtsprechung der einzelnen Kammern des Gerichts anhand von Leitsätzen informieren.
Für den dritten Bereich, der die Frühzeit des Gerichts dokumentiert, hat das NLA Archivalien aus dem Bestand des Verwaltungsgerichts und Kopien aus der ministerialen Überlieferung sowie Vitrinen zu deren Präsentation zur Verfügung gestellt. Gezeigt werden Schriftstücke zur Einrichtung des Verwaltungsgerichts und Auszüge aus Prozessakten der 1940er bis 60er Jahre. Zwar gilt der 1. April 1949 als Beginn der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Niedersachsen, aber die historischen Tatsachen sind wie immer etwas komplizierter. Zu diesem Datum wurden das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg und eine hierarchisch gegliederte Verwaltungsgerichtsbarkeit in Niedersachsen eingerichtet. Die einzelnen Gerichte selbst bestanden aber schon und können auf unterschiedliche Gründungdaten zurückgeführt werden. Die Britische Besatzungsmacht hatte mittels eines Dekrets bereits im Oktober 1946 im Lande Braunschweig ein Verwaltungsgericht eröffnet, da sie in diesem Zweig der Rechtsprechung einen wesentlichen Bestandteil der Reeducation, der Erziehung der Deutschen zu Demokratie und Rechtstaatlichkeit, erblickte. Dieser Schritt erfolgte nicht ohne Hindernisse: Schon Monate zuvor hatte man nach geeignetem Personal gesucht, was sich vor allem im Falle des Präsidenten und der Richter schwierig gestaltete. Man benötigte versierte Juristen „mit Kenntnissen in braunschweigischem Landesrecht“ (NLA WO 4 Nds Zg. 1/1981 Nr. 156), die aber keine nationalsozialistischen Belastungsmomente aufzuweisen hatten. Notgedrungen griff man auf eine ältere Generation von Experten zurück. Erster Präsident wurde der 1886 geborene und aus politischen Gründen 1931 unter Regierungsbeteiligung der Nationalsozialisten entlassene braunschweigische Ministerialrat a.D. Wilhelm Schulze.
Nicht allein in personeller, sondern auch in institutionelle Hinsicht knüpfte man an ältere Gegebenheiten an. Seit 1895/96 hatte es mit den Braunschweigischen Verwaltungsgerichtshof eine Verwaltungsgerichtsbarkeit im Herzogtum beziehungsweise Freistaat gegeben, welche die Nationalsozialisten beseitigten. „Als revisionsähnliche Instanz mit eingeschränkter Verpflichtung zum Erforschen des Sachverhalts“ (Christian Büschen) hatte der Gerichtshof allerdings lediglich die formale Richtigkeit von Verwaltungshandeln geprüft. Dem Verwaltungsgericht Braunschweig, obwohl Nachfolgeeinrichtung, war ein anderer Aufgabenzuschnitt und ein anderes Selbstverständnis zugedacht, wie sich in den ausgestellten Prozessakten zeigt. Ihnen lässt sich entnehmen, wie immer wieder Entscheidungen zu unklaren rechtlichen Zuständigkeiten zu treffen waren, zumal sich bestimmte Verfahrensweisen im politisch-administrativen System der Bundesrepublik erst etablieren und einspielen mussten. Beispielsweise erklärte sich das Gericht 1950/51 anlässlich einer Klage der CDU-Fraktion der Braunschweiger Stadtvertretung gegen ein bestimmtes Abstimmungsverfahren in dieser kommunalen Sache für zuständig, gab der Klage statt und legte den Ablauf künftiger Abstimmungen fest (NLA WO 2 Nds Zg. 5/1963 Nr. 9). Sieben Jahre später lehnte es eine Klage des Landes Niedersachsen gegen die Stadt Braunschweig um die Festsetzung einer Grundsteuer ab (NLA WO 2 Nds Zg. 13/1974 Nr. 54).
In vielfältiger Weise hatte sich das Gericht auch mit der Zeit des Nationalsozialismus zu befassen. Dies betraf die Täter und Opfer gleichermaßen, wenn sie im öffentlichen Dienst tätig gewesen waren. So wurde etwa ein Urteil aus dem Jahre 1942 gegen den Wolfenbütteler Polizisten Otto Rothmann aufgehoben, da es „aus unversöhnliche[m] Antisemitismus“ zustande gekommen war. Der Wachtmeister hatte dem Juden Max Pohly öffentlich die Hand geschüttelt, Lohnkürzungen waren die Folge gewesen. Der Prozess aus dem Jahre 1952 stand in Zusammenhang mit der anlaufenden Wiedergutmachung, über die das Verwaltungsgerichts entscheiden sollte: Rothmann, der sich mittlerweile im Ruhestand befand, wurde nachträglich um einen Rang befördert und seine Ruhestandbezüge erfuhren eine entsprechende Anpassung (NLA WO 2 Nds Zg. 2011/044 Nr. 7).
Befremdung versursacht aus heutiger Sicht zum Teil der Umgang mit den Tätern. Wilhelm Pralle, Lehrer in Ahlshausen, war 1949 in einem Strafverfahren rechtskräftig zu 8 Monate Haft verurteilt worden, da er als SS-Sturmführer in der Reichspogromnacht wesentlich daran beteiligt gewesen war, die Synagoge in Seesen anzuzünden. Der sogenannte „Jacobstempel“ war zusammen mit der 1801 gegründeten „Religions- und Industrieschule“ erbaut worden, die als erste Bildungseinrichtung in Deutschland jüdische und christliche Knaben gemeinsam unterrichtet hatte. Das Verwaltungsgericht prüfte 1954, ob Pralle dienstrechtlich zu belangen sei, da er sowohl zur Tatzeit als auch zur Zeit des Prozesses Beamter auf Lebenszeit war. Unter Berücksichtigung der verbüßten Gefängnisstrafe, seiner Internierung und seiner Kriegsverwundung als „schweres Opfer“ legte ihm das Gericht eine Gehaltseinbuße von einem Fünftel über fünf Jahre auf. Pralle durfte weiter im Schuldienst verbleiben (NLA WO 2 Nds Zg. 2011/044 Nr. 3).
Wie schwer sich das Verwaltungsgericht bisweilen damit tat, eine eigene Haltung zum demokratischen Rechtsstaat zu finden und auszuformulieren, zeigt der Fall Kurt Matthei im Jahre 1955/56. Dieser war hoher Funktionär der NSDAP und Regierungspräsident von Lüneburg gewesen. Nach dem Zweiten Weltkrieg betätigte er sich als Mitglied der Sozialistischen Reichspartei, die aufgrund ihrer nationalsozialistischen Ausrichtung 1952 als erste Partei in der Bundesrepublik verboten worden war, und verschiedener Nachfolgeeinrichtungen. Das Land Niedersachsen klagte gegen ihn und verlangte eine Kürzung oder besser noch Streichung seiner Ruhestandsbezüge. Der Dienstherr verlor in zwei Instanzen gegen den Beamten. In seiner Urteilsbegründung mühte sich das Verwaltungsgericht sichtlich an der Frage ab, welche Treuepflicht ein Beamter gegenüber dem neuen Staat aufzubringen habe und wann genau er sich staatsfeindlich betätige. Der Begriff der Staatsfeindlichkeit entstamme selbst der „Vorstellungswelt des nationalsozialistischen Staates“ und sei problematisch in seiner Anwendung. Nicht „schon jede Ablehnung oder Bekämpfung von Maßnahmen oder Einrichtungen der Bundesrepublik können als staatsfeindliche Betätigung gewertet werden“, sondern dieser Tatbestand greife nur, „wenn objektiv und subjektiv ein Handeln vorliegt, das gegen den äußeren oder inneren Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik gerichtet ist“. Zugleich dürfe aber die Demokratie nicht erneut „mit ihren eigenen Mitteln und Möglichkeiten untergraben“ werden (NLA WO 2 Nds Zg. 2011/044 Nr. 20).
Neben derart spektakulären Fällen, die starken Widerhall in den Medien fanden, musste sich das Verwaltungsgericht Braunschweig mit vielen alltäglichen Problemen befassen, wie etwa Konflikten um Grundstücke, Abgaben und Bebauungen, die sich aus Verwaltungshandeln ergaben. Damals wie heute ist das Gericht hier die zentrale Kontrollinstanz, auch wenn sich die Themen und Konfliktfelder im Abstand mehrere Jahrzehnte teilweise unterscheiden.
Die Ausstellung ist öffentlich und kann noch bis zum 30. September 2024 zu den Öffnungszeiten des Gerichtsgebäudes besucht werden (Montag bis Donnerstag von 8 bis 15:30 Uhr, Freitag und an Tagen vor Feiertagen von 8 bis 13 Uhr).
Literatur:
Günter Burmeister, Geschichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Braunschweig, in: Karl-Peter Sommermann (Hrsg.): Handbuch der Geschichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Deutschland und Europa, Band 1, Berlin 2019, S. 465-515.
Niedersächsisches Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten (Hrsg.): 50 Jahre Verwaltungsgerichtsbarkeit in Niedersachsen, Hannover 1997 [insbesondere der Beitrag von Christian Büschen: 100 Jahre Verwaltungsrechtsprechung in Braunschweig, S. 15-19].
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Braunschweigischer Geschichtsverein (8. Juli 2024). Der „Maschinenraum des Rechtsstaats“ im Brennpunkt gesellschaftlicher Konflikte. Braunschweigischer Geschichtsblog. Abgerufen am 6. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/11yma