Ein Urteil aus der Frühzeit des Cour d’Appel in Kassel
– Ein Beitrag von Ditmar Haeusler, Karlsruhe –
Ein Braunschweigischer Offizier der Napoleonzeit[1] war Auslöser eines Erbrechtsstreits, der zu einem der ersten Urteile des 1808 geschaffenen Appellationsgerichthofs des Königreichs Westphalen geführt hat.
Familiärer Hintergrund
Der Erblasser des hier beschriebenen Rechtsfalls, Oberstleutnant August Wilhelm von Papet (in Offizierslisten „von Papet sen.“) wurde am 13. Dezember 1739 in Erfurt geboren als Sohn des dortigen aus dem Venetum stammenden Sachsen-Weimarischen Hofrats und Obergeleitsmanns Heinrich Pabet und seiner in Salder geborenen Ehefrau Eleonora Juliana Breymann, Tochter des Oberamtmanns Stats Breymann aus Gebhardshagen, Domänenpächter auf Schloss Salder und weiteren Gütern.[2]
In Erfurt wurden dem Paar vier Kinder geboren. Außer August Wilhelm sein jüngerer Bruder Johann Julius Friedrich von Papet, geboren am 5. August 1741, der gleichfalls Braunschweigischer Offizier wurde (in Offizierslisten „von Papet jun.“), sowie zwei Schwestern, die früh verstorbene Juliane Henriette (geboren 1738) und Ernestine Auguste (1742–1796); sie wurde Priorin im Braunschweiger Ägidienstift.
Nachdem es zu Unstimmigkeiten wegen der Amtsführung auf dem Geleithof in Erfurt gekommen war, zog Frau von Papet mit ihren drei Kindern in ihre Braunschweiger Heimat. Seither tritt die Familie als „von Papet“ auf. Die Söhne besuchten die Waisenhausschule in Braunschweig, August Wilhelm vermöge eines Stipendiums auch das Anna-Sophianeum[3] in Schöningen. Der Schulbesuch ab 1756 ist dokumentiert in dem von Hermann Voges herausgegebenen „Album des Anna-Sophianeums in Schöningen von 1707–1808.[4] Der lateinisch abgefasste Originaleintrag lautet:
„642. Augustus Guilieminus de Pabet, Erfordiensis, Johannis Henrici de Pabet, consiliarii aulici ducis serenissimi Isenacensis, filius, aetatis XVI. Introductus die XXIV. Octobris 1755. Convictori particeps factus in triennium, ut et stipendii Laurentiani. Ante finitum beneficium discessit castra nostra Westphalica secutus. Hunc anno 1763 succenturionem hic salutavi.”
Zu deutsch: „[lfd. Nr.] 642. August Wilhelm von Pabet, Erfurt, Sohn des erlauchten herzoglich jenensischen Hofrats Heinrich von Papet, 16 Jahre alt. Aufgenommen am 24. Oktober 1755, Teilnehmer am dreijährigen Konvikt und am Stipendium Laurentius. Vor dem Ende der Vergünstigung abgegangen. Nahm danach am Westphälischen Krieg teil. Im Jahr 1763 begrüßte ich ihn hier als Leutnant.“
Nach Verlassen des Anna-Sophianeums begann für August Wilhelm seine militärische Laufbahn in der Braunschweigischen Armee (20. April 1758 Ernennung zum Fähnrich). Ab 1776 nahm er – wie auch sein Bruder – am Nordamerikanischen Krieg[5] teil. Nach der Rückkehr nach Braunschweig im Oktober 1783 wurde er noch Oberst (1805).
Sein Bruder Julius von Papet wurde 1777 Brigade-Major bei den deutschen Truppen in Canada. Er führte das zugehörige Order Book und ein privates Tagebuch über diese Zeit. Beide Dokumente werden bisher unveröffentlicht im Stadtarchiv Braunschweig verwahrt.[6] Nach Rückkehr aus Canada wurde Julius von Papet 1785 zum Stabscapitain befördert und 1788 mit einem Braunschweigischen Hilfskorps im Sold der Niederlande zur Verteidigung der holländischen Garnison Maastricht beordert.
Nach Maastricht nahm er seine Ehefrau, Juliane Margarethe Henriette, geb. Schindler mit, die er am 13. Januar 1789 in Braunschweig geheiratet hatte. Sie war die Tochter von Ludwig Conrad Schindler (1709-1759), Secretarius der Herzogin-Witwe Antoinette Amalie von Braunschweig-Wolfenbüttel-Bevern und der Pastorentochter Martina Dorothea Catharina Gelhud (*1728). Zugunsten der Heirat verzichtete Frau Schindler auf die Stelle im evangelischen Damenstift des Klosters Frankenberg bei Goslar, in das sie 1780 aufgenommen worden war.[7]
In Maastricht wurden drei Kinder geboren, die im Verhältnis zu August Wilhelm von Papet als „Bruderkinder“ erbrechtlich von Bedeutung sind:
1) Auguste Friederike von Papet (1789–1862). Sie heiratete den aus Schlesien stammenden Friedrich Gottlieb Benjamin Häusler (1780–1865), der Bekanntheit u.a. als Angehöriger der „Schwarzen Schar“ des Schwarzen Herzogs Friedrich erlangte.[8]
2) Eine 1793 geborene Tochter, die nur ein Jahr alt wurde und
3) Theodor Philipp Wilhelm von Papet (1791–1818), der u.a. als Teilnehmer des Russlandfeldzugs 1812 bekannt wurde, über den er später veröffentlichte Tagebücher führte.[9]
Julius von Papet starb am 5. April 1793 in Maastricht. Die Witwe kehrte daraufhin mit den Kindern Auguste und Theodor nach Braunschweig zurück.
Erbfall
August Wilhelm von Papet, der sich eines längeren Lebens erfreuen durfte, ging keine Ehe ein und hatte außer einer Tochter keine anderen Kinder. Er starb am 25. Juli 1808 in Braunschweig. Vor dem Einsatz in Amerika hatte er eine nach damaligen Maßstäben nicht standesgemäße Frau namens Christel Kothen, kennengelernt, mit der er – wie es in den Prozessakten heißt – „in vertrautem Umgang stand“.
Aus der Verbindung ging eine Tochter hervor, um deren Erbberechtigung es in dem hier beschriebenen Rechtsstreit ging. Die am 17. August 1775 geborene Tochter wurde am 21. August 1775 auf den Namen Christine Auguste Marie getauft. Zur Wahrung seines Rufs als adeliger Offizier und seiner Berufschancen hatte er darauf gedrungen, dass das Kind nicht in Wolfenbüttel, sondern in Halchter zur Welt kam, wobei sich die Mutter als Johanna Meier ausgab und als Vater den Namen „Papen“ angab.
Die Beziehung zwischen Erzeuger und Kindesmutter sowie die Leistung von Unterhalt für das Kind wurden auch nach Papets Rückkehr aus Amerika fortgesetzt. Eine förmliche Anerkennung der Tochter als sein Kind fand aber nicht statt.
Rechtsstreit
Nach Papets Tod entwickelte sich ein Rechtsstreit um das einige tausend Taler ausmachende Erbe. „Auf Ansuchen der Erben“ erließ das Königlich Westphälische Tribunal des Districts Braunschweig in Wolfenbüttel am 6. September 1808 einen Aufruf zur Anmeldung eventueller Erbschaftsschulden (Anlage). Nach den Umständen ging das Gesuch von Frau von Papet, geb. Schindler aus, die das Erbe als Vormünderin ihrer in erster Linie erbberechtigten Kinder Auguste und Theodor in Besitz genommen hatte.
Braunschweig gehörte ab 1806 zum Königreich Westphalen, sodass der Rechtsstreit nach dem ab dem 1. Januar 1808 geltenden, mit der französischen Urfassung von 1804 identischen Code Napoleon zu beurteilen war. Eine offizielle Übersetzung des westphälischen Rechtsgelehrten von Leist, gedruckt bei Levrault in Straßburg, erhielt durch königliches Dekret vom 21. September 1808 alleinige Rechtsgültigkeit neben der französischen Ausgabe. Die zweisprachige Ausgabe wurde im Journal Officiel des Königreichs veröffentlicht.[10]
Die neue Gerichtsverfassung wurde durch Dekret vom 27. Januar 1808 eingeführt. In Cassel[11] wurde ein Appellationsgericht mit sieben Richtern eingeführt (ab 1810 ein weiteres in Celle). In jedem Distrikt wurde am Hauptort ein Tribunal erster Instanz eingerichtet, im Fall Braunschweig ausnahmsweise in Wolfenbüttel.
Am 26. September 1808 (zwei Monate nach dem Erbfall!) erhob die inzwischen (1806 mit 21 Jahren) volljährig gewordene und mit einem Schneidermeister Helmer aus Braunschweig verheiratete Christine Augusta unter dem Namen Helmer durch einen Rechtsanwalt Klage beim Districtgericht Braunschweig in Wolfenbüttel gegen die Witwe von Papet, geb. Schindler als Vormünderin ihrer Kinder. Unter Berufung auf die Art. 757 und 334 Code Civil beantragte sie
„Die Frau Beklagtinn zur Herausgabe dreier Viertheile des qu. Nachlasses nach einem einzureichenden Inventario, oder in dessen Ermangelung eidlich zu bestärkenden Specification cum fructibus perceptis et percipiendes an die Klägerinn, sowie zur Erstattung der Kosten hochrechtsgeneigt schuldig zu erkennen.“
Die im Gefolge der Französischen Revolution 1793 eingeführte Gleichstellung unehelicher (in der Gesetzessprache „natürlicher“) Kinder,[12] wurde durch den Code Civil von 1804 rückgängig gemacht. Anspruch des natürlichen Kindes bestand auf drei Viertel des Erbes nur noch, „wenn der Vater oder die Mutter weder Abkömmlinge, noch Ascendenten, noch auch Geschwister hat(te)“ (Artikel 757 Code Civil). Als weitere Voraussetzung bestimmt Art. 334 Code Civil: „Die Anerkennung eines natürlichen Kindes, wenn sie nicht in dessen Geburtsakte geschehen ist, kann nur durch einen auhentischen Act geschehen.“
Unter Benennung von Zeugen aus ihrem Verwandtenkreis machte Frau Helmer ihr Erbrecht aufgrund einer aus den Gesamtumständen abgeleiteten Anerkennung als Papets Kind geltend. Um die Frage der Anerkennung ging es im Wesentlichen in zwei Gerichtinstanzen.
An die gesetzliche Anerkennung stellt das Gesetz strenge Anforderungen. „Sie muss frei und ungezwungen sein, wenn sie die nach den Art. 756 und 757 Code Civil festgesetzten Rechte zugunsten des natürlichen Kindes bewirken soll.“[13] Auf enge Beziehungen der Eltern und freiwillige Unterhaltszahlungen, selbst wenn sie in einem Vergleich festgelegt sind, kommt es nicht an. Entscheidend ist allein die Anerkennung in der Geburtsurkunde oder in einer anderen öffentlichen Urkunde. Beides sei bei der Appellantin nicht der Fall. Auch sei der Erblasser, der bei der Abfassung der Geburtsurkunde nicht anwesend war, in dem Geburtsschein gar nicht genannt, vielmehr absichtlich verschwiegen worden.
Der Beweis der Anerkennung des unehelichen Kindes sollte im Verhältnis zu ehelichen Kindern auch deshalb erschwert sein, um – wie es ein anderer Gesetzeskommentator ausdrückt – die Familie vor jeder Überraschung zu schützen.[14] So hat sich auch Napoleon mit den Worten geäußert: Die Gesellschaft hat kein Interesse an der Anerkennung von Bastarden («La société n’a pas intérêt à ce que les bâtards soient reconnus.»).[15]
Das Districtgericht wies die Klage am 30. Sept. 1808 als unstatthaft ab. Die dagegen am 10. Okt. 1808 eingelegte Appellation wies das Appellationsgericht in Kassel nach ausführlicher Sachprüfung ohne Eingehen auf die beantragte Beweiserhebung ab, ließ aber eine neue Klage zum Nachweis der Anerkennung durch öffentliche Urkunden zu. Der Rechtsstreit kam mit dem Urteil des Appellationshof Cassel vom 30. Mai 1809 zum Abschluss:[16]
„Decretum
In Sachen des Schneidermeisters Helmer Ehefrau zu Braunschweig, Klägerin, jetzt Appellantin, wider die verwittwete Hauptmannin von Papet daselbst, als Vormünderin ihrer Kinder, Beklagtin, jetzt Appellatin, Erbschaft betreffend, wird nach Anhörung Substituti proc. generalis die von ersterer eingelegte Appellation abgeschlagen, jedoch derselben auf den Fall sie ihrem in dieser Instanz gethanen Anbieten gemäß, die vom Obersten von Papet geschehene Anerkennung ihrer als seine Tochter durch Urkunden, insofern solche öffentlich sind, zu begründen vermögen, den Weg rechtens vorzubehalten; übrigens hat dieselbe die Kosten dieser Instanz zu tragen.
Kassel den 30tenMay 1809
Ledderhose, Ref[erent],[17] Schmidt-Phiseldeck,[18] J. C. Ihringk, Duysing,[19] [20] Wittich, Kienitz, J. H. v. Motz [Präsident]“.
[1] https://de.wikipedia.org/wiki/Braunschweiger_Franzosenzeit.
[2] Zur Familiensituation vgl. http://www.arendi.de/_portrait/papet.htm.
[3] https://de.wikipedia.org/wiki/Anna-Sophianeum.
[4] Abgedruckt im Archiv für Sippenforschung 1935, S. 329 ff.
[5] Dazu ausführlich Stephan Huck, Soldaten gegen Nordamerika, Oldenbourg, 2011
[6] Signatur H VI 6 Nr. 25 und 29. Eine englische Übersetzung des Tagebuchs erschien 1998 als Buch: Bruce E. Burgoyne, Canada during the American Revolutionary War, Heritage Boks Inc., 1998
[7] In der Bestallungsurkunde vom 24.2.1780 (NLA WO 4 Alt Frbg 3 Nr. 1101) wird sie als „Stieftochter des Hauptmanns Ahrens“ bezeichnet. Ihre Mutter hatte 1763 in 2. Ehe den Regimentskameraden ihres verstorbenen Ehemannes und Taufpaten ihrer Kinder, Johann Philipp Ahrend (+1803), geheiratet.
[8] Vgl. http://napoleonzeit.bplaced.net/zf/haeusler/auszug_haeusler.htm
[9] https://amg.hypotheses.org/quellen/papet-1812; Unter dem Titel « Theodor von Papet Journal de ma Campagne de Russie » auch in französischer Sprache erschienen in der Collection de L’Institut Napoléon, Editzion SPM 2013 (ISBN : 978-2901952-98-5); vgl. Auch http://www.napoleon-online.de/symposium_westphalen2008.html (Reader S. 159-187)
[10] Vgl. die online-Fassung https://www.google.de/books/edition/Code_Napol%C3%A9on/K4BPAAAAcAAJ?hl=de&gbpv=1&dq=code+napoleon+royaume+de+westphalie&printsec=frontcover.
[11] Alte Schreibweise bis 1926.
[12] S. Steinberg, Les Bâtards devinrent citoyens, https://www.cairn.info/revue-geneses-2017-3-page-9.htm.
[13] Commentar über das Gesetzbuch Napleons von Jacob vom Malville, aus dem Französischen übersetzt von Wilhelm Blanchard, 1. Band, Köln 1808, S. 326 (Internet).
[14] Staatsrat Bigot de Préameneu: «que les familles soient, à cet égard, á l’abri de toute surprise ».
[15] https://www.cairn.info/revue-napoleonica-la-revue-2012-2-page-50.htm.
[16] Die Gerichtsakten mit dem abschließenden Urteil, ein Konvolut aus 65 handgeschriebenen Prozessakten beider Instanzen, werden bei dem jetzt hierfür zuständigen Hesssischen Staatsarchiv Marburg verwahrt: HStAM Bestand 261 Ältere Akten Nr. 650.
[17] https://www.deutsche-biographie.de/downloadPDF?url=sfz49652.pdf.
[18] https://www.deutsche-biographie.de/downloadPDF?url=sfz78695.pdf.
[19] https://www.deutsche-biographie.de/downloadPDF?url=sfz12160.pdf.
[20] Wegen biographischer Angaben zu den auch vor und nach der Napoleonzeit im Hessischen Justizdienst tätigen Richter Iheringk, Duysing, Wittich und v. Motz vgl. Kulenkamp, E. J.: Beiträge zur Geschichte des Kurfürstlichen Ober-Appellations-Gerichts zu Cassel, nebst biographischen und literarischen Nachrichten von den bei diesem Gerichte seit seiner Errichtung angestellten Personen, 1847 (online verfügbar), S. 56, 58 und 62.
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Braunschweigischer Geschichtsverein (5. Dezember 2022). Ein Urteil aus der Frühzeit des Cour d’Appel in Kassel. Braunschweigischer Geschichtsblog. Abgerufen am 6. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/pl6l