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Die Abwicklung der Beichte im Fürstentum Braunschweig-Wolfenbüttel

– Ein Beitrag von Jürgen Diehl, Landesarchiv Wolfenbüttel –

Hans Hennig Riecke war nach Aussage des Pastors ein „fauler Kirchgänger“. Dennoch meldete sich Riecke eines Tages unter der Woche in der Schule beim Schulmeister zur Beichte am Samstagnachmittag in der Kirche an.

Im Ort ging das Gerücht um, dass es in Rieckes Haus Lärm, Streit und sogar eine Schlägerei gegeben habe. Der Pastor schickte daher den Schulmeister am Freitagvormittag zu Rieckes Vater, um Näheres darüber in Erfahrung zu bringen. Doch erst am Samstagvormittag kam ein Gespräch zustande, worin der Vater mitteilte, dass sein Sohn seiner Frau eine Ohrfeige gegeben hätte, weil diese eine Tür nicht zugemacht habe.

Der Pastor wusste um die Verhältnisse im Hause Riecke. In den drei Jahren seit der Hochzeit hatte es oft Streit sowohl zwischen Mann und Frau als auch zwischen Eltern und Kindern gegeben. Immer wieder hatte er mit Mühe zu schlichten versucht, und immer wieder war bald darauf neuer Streit ausgebrochen. Einmal soll Riecke gemeinsam mit seiner Frau die eigene Mutter verprügelt haben, Zeugen dafür waren namentlich bekannt.

Herzog Karl I. zu Braunschweig-Lüneburg Verordnung, die in Ansehung der Privatbeichte verstattete Gewissensfreiheit 1775 (Ausschnitt mit Siegel und Unterschrift des Herzogs). Foto: Niedersächsisches Landesarchiv – Abteilung Wolfenbüttel, 40 Slg 11690.

Am Samstagnachmittag fragte daher der Pastor den noch im Niedersitzen im Beichtstuhl befindlichen Riecke, ob er sich inzwischen mit seiner Frau wieder ausgesöhnt und sein Herz von allem Hass und aller Feindschaft gereinigt und gesäubert habe. Er zitierte Matthäus 5 Vers 23: Darum, wenn du deine gabe auf den altar opferst, und wirst allda eingedenck, daß dein bruder etwas wider dich habe; So laß allda vor dem altare deine gabe, und gehe zuvor hin, und versöhne dich mit deinem Bruder; und alsdenn komm, und opfere deine gabe.

Die Reaktion Rieckes war so laut und heftig, dass die anwesenden Personen in der Kirche mithören konnten; er schimpfte auf die Zuträger solcher Gerüchte und fragte barsch zurück, ob dem Pastor dies etwas angehe. Dieser antwortete: „Allerdings gehet mir das was an, wenn einer mit jemand in Haß und Feindschafft lebet, den kann ich ohnmöglich absolviren und das Abendmahl geben, nach den vorhin angeführten Worten. Ihr und eure Frau seyd mir auf meine Seele gebunden, und muß, so ich etwas verseumen oder nachsehen würde, das der Seeligkeit hinderlich, solches vor Gott verantworten.“

Riecke beharrte darauf, dass es den Pastor nichts anginge, selbst wenn er seine Frau „krumm und lahm schlage“, da seine Frau ihm „auf die Seele gebunden“ sei, woraufhin der Pastor ihn aufforderte, nach Hause zu gehen, da er ihm die Beichte nicht abnehmen könne. Es folgten vor Zeugen einige Drohgebärden gegen den Pastor, dann verließ Riecke schimpfend die Kirche.

Der Pastor sah sich nicht in der Lage, an diesem Tage weitere Beichthandlungen durchzuführen. Er berichtete dem Konsistorium den Vorfall, woraufhin Riecke vom Amt zu zweimal 24 Stunden Gefängnis bei Wasser und Brot verurteilt wurde.

Dies alles trug sich 1746 in Münchehof zu. Wie sich die Verhältnisse im Haus Riecke entwickelten, ist unbekannt. 30 Jahre später aber hätte Riecke das Abendmahl nicht mehr verwehrt werden können.

Beichte und Absolution waren Voraussetzungen zur Teilnahme am Abendmahl, dies war in der Kirchenordnung von 1709 so festgelegt. Zwar reichte es, seine Sünden „summarisch“ zu bekennen, dennoch häuften sich bald die Gesuche, ohne Beichte am Abendmahl teilnehmen zu dürfen, wozu ein herzoglicher Dispensationsschein nötig war. Antragsteller waren hohe Militärs und adlige Personen. Gründe wurden nicht genannt, wohl aber darauf hingewiesen, dass in umliegenden Ländern wie Hannover und Brandenburg eine Privatbeichte unüblich sei. Aber auch aus der Bevölkerung war bekannt, dass an der Beichte Anstoß genommen wurde.

1765 wurde das Konsistorium um Prüfung gebeten, ob an der Art der Beichte etwas geändert werden könnte. Eine Stellungnahme blieb aus. Nach acht Jahren erging eine erste Mahnung. Eine zweite Mahnung folgte bereits ein halbes Jahr später, nachdem kein Geringerer als der Berghauptmann, Geheime Rat und Probst des adligen Damenstifts Steterburg, Johann Ernst Friederich von Hoym, um einen Dispensationsschein ersucht hatte, ebenfalls ohne Angabe von Gründen.

Herzog Karl I. zu Braunschweig-Lüneburg Verordnung, die in Ansehung der Privatbeichte verstattete Gewissensfreiheit 1775. Foto: Niedersächsisches Landesarchiv – Abteilung Wolfenbüttel, 40 Slg 11690.

Die Säumigkeit des Konsistoriums hatte einen einfachen Grund: Man war sich nicht einig. Am 16. Juli 1774 legten fünf der sechs Mitglieder des Konsistoriums, allesamt Juristen, ein Gutachten vor, schilderten die Historie der Beichte in der Kirchengeschichte, die Abgrenzung zur katholischen Beichte, und fügten einen Entwurf einer allgemeinen Abendmahlsvorbereitung ohne Privatbeichte bei. Konsistorialrat Woltereck legte in einer Anlage seine in einem Punkt abweichende Meinung dar, wonach auch die Absolutions-Formel zukünftig entfallen sollte. Konsistorialrat Knittel, der einzige Theologe im Konsistorium, schilderte in einem gesonderten Schreiben seine generelle Ablehnung des Vorhabens, berief sich auf Artikel 11 und 12 des Augsburger Bekenntnisses, und legte weitere Gründe dar, warum sowohl Privatbeichte als auch Beichtstuhl beibehalten werden müssten.

Nun wurde das Geistliche Gericht, zuständig für alle kirchlichen Angelegenheiten der Stadt Braunschweig, um ein Gutachten ersucht. Auch dort war man uneins, die vier Mitglieder reichten jeweils eigene Stellungnahmen ein. Vor allem Generalsuperintendent Mejer stritt auf 44 Seiten für die Beibehaltung der geheimen Beichte. Doch schon bis zum Eingang dieser Gutachten am 26.1.1775 folgten weitere Dispensations-Gesuche, diesmal von Hofrat Schrader/Kloster Riddagshausen, Oberamtmann Reiche/Schöningen, und Amtmann Brauns/Lutter am Barenberge.

Bereits am 18. Februar 1775 wurde Abt Jerusalem, Vizepräsident des Konsistoriums ohne Dienstpflichten, der Entwurf einer Verordnung zur Prüfung vorgelegt. Der Vorsitzende des Geheimratskollegiums, Konsistorialpräsident von Praun, der die Angelegenheit maßgeblich beförderte, arbeitete zügig dessen wohlwollende Anmerkungen ein, so dass schon am 5. März 1775 Serenissimi gnädigste Verordnung, die in Ansehung der Privat-Beichte verstattete Gewissens-Freyheit betreffend zum Druck vorlag. Von allen Kanzeln des Landes wurde verlesen, dass es Wille des Herzogs sei, „jedem nach seinem Gewissen die völlige Freyheit zu lassen, ob er sich des heiligen Abendmahls, ohne vorgängige Privat-Beichte, oder nachdem er selbige abgestattet, bedienen wolle.“ Die Prediger wurden von dem auf die „symbolischen Bücher“ (Bekenntnisschriften wie etwa das Augsburger Bekenntnis) geleisteten Eid diesbezüglich dispensiert. Art und Zeitpunkt der öffentlichen Beichte wurden geregelt und die Aufrechterhaltung des dem Pastor zustehenden Beichtpfennigs.

Nicht nur Konsistorium und Geistliches Gericht waren in der Sache zerstritten. Nach einer Anzeige, die auf den Superintendenten von Hallendorf und Engelnstedt hinzielte, wurde am 12. Juni 1775 das Konsistorium angewiesen, alle Geistlichen entschieden auf die Einhaltung der Verordnung einzuschwören. Die Gottesdienstbesucher öffneten sich zaghaft der Neuerung. Gingen in der Stadt Braunschweig Ende des Jahres 1775 17 % zur öffentlichen Beichte, waren es 1779 bereits 38 % und 1783 50 %. 1834 resümierte der Helmstedter Generalsuperintendent Ludewig: „Als im Jahre 1775 die öffentliche Beichte eingeführt wurde, wurde es Jedem freigestellt, ob er sich bei derselben einfinden oder privatim beichten wollte, indessen wird jetzt von dieser Erlaubniß selten oder fast gar kein Gebrauch gemacht.“ An der Abendmahlsvorbereitung am Samstag oder am Sonntag direkt vor dem Gottesdienst wurde auch 1834 noch festgehalten: „Wenn die, welche sich zur Theilnahme am Abendmahle gemeldet haben, versammelt sind, so wird ein Gesang gesungen, worauf der Prediger vor den Altar tritt und eine Rede hält, in welcher er über die Wichtigkeit der Abendmahlsfeier und die Nothwendigkeit einer gehörigen Vorbereitung auf dieselbe spricht, zu einer aufrichtigen Reue über die begangenen Sünden und ernstlichen Besserung nachdrücklich ermahnt, dann im Namen der Versammelten die gewöhnliche Beichte vorlieset, hierauf die Absolution ertheilt und den Segen spricht, worauf mit einem Gesange geschlossen wird.“

Auch heute noch ist die Beichte kein rein katholisches Sakrament, selbst wenn die Beichtstühle aus den Kirchen verschwunden sind. Ein Blick in den Anhang des Braunschweigischen Gesangbuches (ab Nr. 792) beweist schnell, dass Beichte und Absolution sehr wohl noch lebendig sind. Und auch die Artikel 11 und 12 des Augsburger Bekenntnisses können im Gesangbuch nachgelesen werden (Nr. 808). Folgerichtig ist es möglich, auch dem jeweiligen Gemeinde-Pastor bzw. Pastorin unter dem Siegel des Beichtgeheimnisses alles zu bekennen, was die Seele bedrückt. Und es wird Absolution erteilt: Unter Handauflegung werden die Sünden im Namen Gottes des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes vergeben.

Quellen: NLAWO 2 Alt 15010 und 15011; 8 Alt Stauf. 845, LB 3139 TOM LII, 40 Slg 11690 (Abbildung)


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Braunschweigischer Geschichtsverein (17. November 2022). Die Abwicklung der Beichte im Fürstentum Braunschweig-Wolfenbüttel. Braunschweigischer Geschichtsblog. Abgerufen am 6. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/pl6k


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