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Remotio ab officio ecclesiastico

– Ein Beitrag von Jürgen Diehl, Niedersächsisches Landesarchiv, Abteilung Wolfenbüttel –

1740 im Fürstentum Braunschweig-Wolfenbüttel: Herzog Karl I. hatte Mühe, im dünn bevölkerten Land Soldaten anzuwerben. Als sein Schwager Friedrich II. von Preußen ihn ersuchte, zu seiner Unterstützung ein Regiment von 1.300 Mann aufzustellen, bedurfte es dessen Androhung, ihm zukünftig alle Gunst zu entziehen, um die Werber durch das Land zu schicken.

20 Jahre später befand man sich im Krieg, und der Herzog benötigte Soldaten dringender denn je. In Berklingen fand sich nur eine wehrtüchtige Person, Wilhelm Raulfs, der bei Maximilian Ernst Heusinger, seit 31 Jahren Pastor vor Ort, Knecht war. Die seltsamen Umstände der Werbung wurden in einem Amtsprotokoll festgehalten, woraufhin am 20. April 1760 Kriminalrat Hoyer und Landkommissar Schüler beauftragt wurden, den Vorfall zu untersuchen.

Diese luden sowohl den Pastor als auch folgende Zeugen vor: Bauermeister Heinemann, Bauermeister Lüers, Untervogt Müller und Kotmann Weihe.

Der Sachverhalt: Die geladenen Zeugen waren mit einem schriftlichen Befehl des Oberforstmeisters von Hoym in die Scheune des Pastors eingedrungen und hatten dort den Knecht gestellt. Als der Pastor hinzukam, ließ er sich von Kotmann Weihe den Befehl aushändigen, las ihn durch, steckte ihn dann in die Tasche und äußerte, dass er den Befehl vom Amte nicht anerkenne. Mit einer Mistforke verletzte er Bauermeister Lüers, der den Knecht festgehalten hatte, außerdem Kotmann Weihe, der zu verhindern versucht hatte, dass der Pastor dem Knecht eine weitere Forke aushändigte. Es fielen die Worte „Schelme“ und „Spitzbuben“. Letztlich wurde der Knecht unter Aufsicht des Untervogts in die Stube gebracht, wo er Dank der Hilfe des Sohns des Pastors über die Treppe hinauf in die Kammer entkam. Während unten die Stubentür gewaltsam mit einem Beil geöffnet wurde, konnte der Knecht durch das Fenster in den Garten fliehen. Später stellte sich der Knecht und wurde Soldat. Der Pastor räumte reumütig das Vorgefallene ein, den Befehl will er jedoch in der dunklen Scheune nicht richtig gelesen haben können.

Feldriss von Berklingen 1750 (Ausschnitt). Abbildung: K 5611.

Am 3. Mai 1760 erreichte den Herzog auch ein Brief von Franz Quidde aus Berklingen. Dieser war vor Jahren vom Pastor und dessen Sohn verprügelt worden, als er sich über deren freilaufende Pferde beschwerte, die seinen besamten Acker beschädigt hatten. Seine Klage beim Konsistorium hatte dazu geführt, dass sowohl er als auch ein Zeuge von der Kanzel herab verunglimpft worden seien und er nicht mehr am Abendmahl teilnehmen könne. Die Akten des Konsistoriums hätte man – angeblich – vor drei Jahren versandt und nicht mehr zurückerhalten, ein Urteil stehe daher noch aus.

Zweimal forderte der Herzog nun selbst beim Konsistorium diese Akten an, jedoch vergebens. Über den Pastor wurde daher schon am 14. Mai nicht im Konsistorium, sondern im Geheimen Rat, dem Beraterkollegium des Herzogs, gerichtet, dem neben dem Herzog die Geheimräte von Schliestedt, von Bötticher und von Cramm angehörten. Es oblag von Schliestedt, den Vorschlag zu formulieren, von der Justizkanzlei alternativ entworfene Urteile zu erbitten: ein Urteil für den Fall, dass der Herzog am Pastor festhalten wolle, und ein Urteil, das dessen Absetzung vorsah. Zuerst stimmte dem von Bötticher, dann von Cramm, zuletzt der Herzog zu. Die Antwort der Justizkanzlei folgte am 31. Mai. Man wies darauf hin, dass sowohl der Pastor als auch dessen Familie laut Kirchenordnung nicht der weltlichen, sondern der geistlichen Gerichtsbarkeit des Konsistoriums unterstehen, und fügte zwei Urteile bei. Ein Urteil sah für den Pastor eine Strafe von 300 Taler samt öffentlicher Abbitte nach einer Predigt vor, ein zweites Urteil dessen Absetzung.

Am 6. Juni 1760 erging vom Herzog der Auftrag an das Konsistorium, den Pastor wegen des Vorfalls in der Scheune abzusetzen, da dieser „sich seines Dienstes unwürdig gemacht“ habe. Gleichzeitig erging an das Amt in Winnigstedt die Aufforderung, den Sohn des Pastors mit vier Wochen Gefängnis zu bestrafen. Dem Pastor wurde das Urteil am 18. Juni bekanntgemacht. Er ignorierte es. Mit Schreiben vom 1. Oktober wurde ihm vom Konsistorium erneut die Ausübung des Amtes bei Strafe untersagt und aufgegeben, binnen vier Wochen das Pfarrhaus zu räumen.

Mit Schreiben an den Herzog vom 9. Oktober räumte der Pastor die Stockschläge ein. Da ihm das Amtsprotokoll unbekannt war, bat er um Mitteilung des Inhalts, um sich, „gleichwie es dem größesten Mißethäter erlaubt ist“, verteidigen zu können. Er sei seit 30 Jahren im Amt, fast 70 Jahre alt, sehe seine Fehler ein und bittet um Gnade. Die wurde nicht gewährt, bereits am Folgetag wurde ihm dies bedeutet. Dem Konsistorium wurden Vorwürfe gemacht, dass der Pastor auch vier Monate später noch im Amt sei.

Am 5. November erreichte den Herzog ein zweites Bittgesuch, diesmal vom Bruder des Pastors, Kommissar Heusinger aus Riehe im Schaumburgischen, der für seinen Bruder um Begnadigung oder eine mildere Strafe bat. Dieses Schreiben wurde nicht beantwortet.

Am 4. Dezember erreichte den Herzog eine dritte Supplik, formuliert vom Hofgerichts-Advokaten Niemeier, worin der Vorgang aus Sicht des Pastors geschildert und um Aufhebung der Absetzung, zumindest jedoch um Gestattung einer rechtlichen „Defension“ ersuchte wurde. Erneut wurde gebeten, dem Advokaten Akteneinsicht zu gewähren. Bereits einen Tag später erging die Resolution, wonach eine Wiedereinsetzung „ein für allemal“ ausgeschlossen und die rechtliche „Defension“ mit dem Hinweis verweigert wurde, dass die Entscheidung über einen Prediger, der seiner Gemeinde ein Ärgernis sei, sowohl das Gewissen des Landesherrn als auch die äußerliche Verwaltung der Kirche unmittelbar betreffe.

Pastor Heusinger akzeptierte die Absetzung nicht. Bereits am 12. Dezember verfasste ein anderer Advokat, Benzin, eine vierte Eingabe, die den Umstand, dass ein Pastor seines Amtes enthoben wird, ohne diesem die Möglichkeit einer Verteidigung einzuräumen, nochmals ausführlich thematisierte. Die Antwort des Herzogs stand noch aus, da erreichte diesen bereits ein fünftes Schreiben von Heusinger. Darin appellierte er an dessen Milde: seine kränkliche Frau und er seien 70 Jahre alt, alles Geld habe man in die Kinder investiert, ohne alle Einkünfte leide man nun Not. Diese Supplik blieb unbeantwortet; die Antwort auf die Supplik des Advokaten war die, dass man an der am 5. Dezember gefassten Resolution festhalte.

Gleichzeitig verfasste man im Geheimen Rat einen Vermerk, worin eingestanden wurde, dass die Entscheidung der Absetzung auch mit dem Fall Quidde zu tun hatte, was Heusinger jedoch nie erfuhr. Das Konsistorium hatte die Quidde-Akten trotz Aufforderung nicht herausgegeben. Man stellte dem Herzog anheim, sich dieser quasi mit Gewalt zu bemächtigen.

Die sechste und letzte Eingabe in Sachen Heusinger erreichte den Herzog am 7. März 1761. Für Berklingen war ein Nachfolger gefunden, demütigst bat Heusinger nun um eine andere Pfarre oder aber um eine Pension, da er jetzt ohne alle Einkünfte war. Auch dieses Schreiben blieb unbeantwortet.

Maximilian Ernst Heusinger starb sechs Monate später und wurde am 11. September 1761 in Schöppenstedt beerdigt. Die Todesursache wird im Kirchenbuch nicht erwähnt, wohl aber das Alter des Verstorbenen mit 65 Jahren angegeben. Tatsächlich wurde er am 16.8.1699 in Groß Vahlberg geboren, Heusinger hatte somit über sein Alter auch in den Suppliken nicht die Wahrheit gesagt.                                                                                

Hauptquelle: 2 Alt 18047, auch: 2 Alt 15465 und 2 Alt 15066.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Braunschweigischer Geschichtsverein (14. April 2022). Remotio ab officio ecclesiastico. Braunschweigischer Geschichtsblog. Abgerufen am 6. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/pl62


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