Mittelalter anno 1828

– Ein Beitrag von Jürgen Diehl, Wolfenbüttel –
Ein Mord und ein Selbstmord in Braunschweig beschäftigten die städtische Justiz und das Landesgericht im Jahre 1828. Vor allem der Umgang mit der Leiche des Mörders, der sich nach der Tat selbst gerichtete hatte, lässt an mittelalterliche Rituale und Glaubensvorstellungen denken.
Jojakim tat, was dem HERRN missfiel, 11 Jahre lang als König von Juda. In Jerusalem ließ er sich einen prunkvollen Palast erbauen, die geschundenen Arbeiter wurden dabei um ihren Lohn geprellt. Aus Ägypten geforderte Strafgelder wurden kurzerhand beim Volk eingetrieben. Den Propheten Urija, der gegen Jerusalem weißgesagt hatte, ließ Jojakim in Ägypten aufspüren und in Jerusalem hinrichten. Des Propheten Jeremia vermochte er dagegen nicht habhaft zu werden, dessen Schriften verbrannte er eigenhändig. Jeremia fluchte: Er soll wie ein Esel begraben werden, fortgeschleift und hinausgeworfen vor die Tore Jerusalems.
2.430 Jahre später, 7. September 1828, Braunschweig, Hutfiltern Nr. 201: Dort lebten der 31 Jahre alte Kaufmann Geisler, Eigentümer des Hauses, ledig, sowie dessen 27 Jahre alte Mieter, der Kürschnermeister Schröter, ebenfalls ledig. Am Abend des besagten Tages wurde Schröter im Bett der Dienstmagd seines Vermieters von eben diesem auf frischer Tat ertappt. Mit einem Säbel trieb Geisler beide auseinander und machte dieses Vorkommnis in den nächsten Tagen allenthalben bekannt. Schröter fühlte sich zutiefst gedemütigt. Am 1. Oktober kam es zur Katastrophe: Tagsüber bemerkte der Lehrling des Kürschnermeisters an diesem eine zunehmende Unruhe, abends vernahm er, während er sich bei der Dienstmagd des Geisler in der Küche aufhielt, einen Schuss, der die Scheiben zerspringen ließ. Geisler schwankte ihnen entgegen: „Schröter hat mich erschossen, er ist auf den Boden gelaufen.“ Als die herbeigeeilte Polizei im Begriff war, den Täter dort zu stellen, fiel ein zweiter Schuss. Eine Viertelstunde nach der Tat hatte Schröter sich durch einen Schuss in den Kopf selbst das Leben genommen. Geisler starb am nächsten Morgen unter großen Schmerzen.
Die Untersuchung des Stadtgerichts Braunschweig war schon am Nachmittag des 2. Oktober abgeschlossen, und so konnte Justizamtmann Lampe noch am gleichen Tag dem Distriktgericht Braunschweig Bericht erstatten. Auch die Tatsache, dass das Anatomisch-Chirurgische Kollegium bereits Interesse an der Leiche des Selbstmörders bekundet habe, wurde erwähnt. Beim Distriktgericht erinnerte man sich eines ähnlich gelagerten Vorganges aus dem Jahre 1809 und kam schließlich zu der Erkenntnis, dass das Landesgericht in Wolfenbüttel darüber zu befinden habe, ob an dem Leichnam des Mörders eine Strafe zu vollziehen sei. Das Distriktgericht schrieb also an das Stadtgericht, dass hier ein praemeditiertes homicidium dolosum (geplanter heimtückischer Mord) vorliege und die Leiche vorerst auf dem Boden des Hauses verbleiben solle. Die Untersuchungsakte wurde daraufhin an das Distriktgericht gesandt, das diese wiederum mit der Anfrage an das Landesgericht in Wolfenbüttel übermittelte, ob eine „sepultura asinina“ stattfinden solle. Dies alles noch am 2. Oktober.
Der 3. Oktober 1828. Das Landesgericht kam zu dem Ergebnis dass ein „unehrliches Begräbnis“ stattfinden müsse. Auch den knapp 20 Jahre zurückliegenden Vorgang Friedrich Stein, damals verhandelt vor dem Kriminalgericht des Oker-Departements, hatte man in der Registratur ermittelt und übersandte diesen dem Distriktgericht. Dies alles: die Untersuchungsakte Schröter, die Akte Friedrich Stein und das schriftliche „Urteil“ des Landesgerichts gingen um 19.30 Uhr beim Stadtgericht Braunschweig ein, verbunden mit der schriftliche Anweisung des Distriktgerichts, den Leichnam des Selbstmörders zum Rathause schaffen zu lassen und damit wie vor knapp 20 Jahren gegen Friedrich Stein zu verfahren. Sofort nach dem Eingang dieses Schreibens traf Justizamtmann Lampe die nötigen Vorkehrungen und vermerkte noch am gleichen Tag, dass der auf dem Boden des Geislerschen Hauses befindliche, bewachte Leichnam des Schröter um 23 Uhr auf einer Tragbahre von zwei Stadtknechten in den Schuppen des Neustadtrathauses transportiert und dort eingeschlossen worden sei. Tagsüber hatte Justizamtmann Lampe einen längeren Bericht abgefasst, der gegen 18 Uhr Herzog Karl II. zugestellt wurde; dieser hatte über ein Gnadengesuch der Angehörigen des Schröter zu befinden.
Der 4. Oktober 1828: Noch war über das Gnadengesuch nicht entschieden worden, da empfing Justizamtmann Lampe die Witwe des Scharfrichters Funke, die die Anweisung erhielt, um 16 Uhr den Leichnam des Schröter im Rathause abholen zu lassen und eine Grube auf dem Schindanger vor dem Wendentor herzurichten. Auch Leutnant Dormeyer erschien und wurde ersucht, einige Landwehrdragoner um 16 Uhr zur Exekution abzustellen. Den Kommandanten der Stadt Braunschweig, General-Major Moll, ersuchte er schriftlich um Stellung von 24 Mann Infanterie und einige Mann Kavallerie, „um etwaige Unordnung bey dieser Execution zu verhüten“. Um 13 Uhr erschien schließlich Hof- und Justizrat Dr. Fricke bei Justizamtmann Lampe und teilte mit, dass der Herzog das Gnadengesuch abgelehnt habe und seinerseits die Durchführung einer „sepultura asinina“ anordne. Über den Ablauf dieses unehrlichen Begräbnisses um 16 Uhr dieses 4. Oktober 1828 berichtet Justizamtmann Lampe: „Nachdem […] der Befehl ertheilt war, nunmehr die Execution zu vollstrecken, so wurde […] der Körper des Schröter mit den an dessen Beinen und Armen befestigten Stricken aus dem Schuppen geschleppt und rückwärts auf den Karren gezogen, auf diesen festgeschnürt, unter Bedeckung eines Detachements von 24 Mann Infanterie, 2 Landdragonern und 6 Landwehrjägern über die Hagenbrücke, den Hagenmarkt, die Fallersleberstraße und dem Fallersleberthore, an dem Exercierplatze durch nach dem ohnweit des Bültens belegenen Schindanger gefahren, und daselbst, nachdem der Körper von den Nachrichterknechten losgeschnürt, von dem Karren herunter in eine vorher schon gemachte Grube geworfen, welche hierauf wieder zugeworfen wurde.“
Pastor Schulz von der Brüdernkirche wurde erst zwei Tage später von den Vorgängen in Kenntnis gesetzt. Es galt, das Kirchenbuch zu ergänzen. Die Kosten der Exekution des Toten beliefen sich auf insgesamt 40 Taler, 5 Gute Groschen, 8 Pfennige. Das Landesgericht Wolfenbüttel hatte angeordnet, dass diese aus dem Nachlass des Schröter zu erstatten seien. „Eselsbegräbnis“ vermerkte der Registrator des Gerichts auf dem Vorgang. Dies ist die wörtliche Übersetzung für „sepultura asinina“.
Jürgen Diehl
Nachzulesen ist die Begebenheit in den Akten im Landesarchiv Wolfenbüttel 30 Neu Fb. 6 Nr. 904, 38 Neu 2 Nr. 546 und 26 Neu 1 Nr. 1175.
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Braunschweigischer Geschichtsverein (6. März 2019). Mittelalter anno 1828. Braunschweigischer Geschichtsblog. Abgerufen am 9. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/pl3f