Eine “Pflanzstätte” verwildert

Lehrer Karl Freienberg. Foto: Niedersächsisches Landesarchiv – Abteilung Wolfenbüttel, 4 Nds, Zg. 2019/10 Nr. 31.

– Ein Beitrag von Jürgen Diehl, Wolfenbüttel –

Jahrhundertelang lag die Verantwortung für den Religionsunterricht an Schulen in den Händen der Kirche. Mit der Revolution 1918 änderte sich das. In dem braunschweigischen Ort Grafhorst sollte sich der Übergang der religiösen Unterweisung auf den Staat schwierig gestalten, auch aufgrund einer Rivalität zwischen Pastor und Lehrer.

“Jede Kirchengemeinde hat die Aufgabe, unter Anregung und Leitung des in ihr bestehenden geistlichen Amtes sich zu einer Pflanzstätte evangelischen Glaubens und Lebens zu gestalten.” So klar steht es im § 5 der Kirchengemeindeordnung vom 11. Juni 1909. Genau zehn Jahre später war nichts mehr klar, dazwischen lagen Weltkrieg und Revolution. Oblag bis zum Kriegsende am 11. November 1918 die Leitung und Aufsicht der Schulen der Kirche, so beseitigte dies die Revolutionsregierung in Braunschweig noch im November und setzte eine Volksschulkommission ein. Bestrebungen, den Religionsunterricht an Schulen ganz zu streichen, wurden durch Artikel 149 der Reichsverfassung vom 11. August 1919 gestoppt, der nicht minder eindeutig ist: “Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach der Schulen.”

Dennoch: Die Aufsicht über den Religionsunterricht oblag nun dem Staat.

In Grafhorst sollte sich der Übergang der religiösen Unterweisung auf den Staat schwierig gestalten. Pastor dort war Wilhelm Ziegenmeyer, bei Kriegsende 29 Jahre alt und erst seit einigen Monaten in der Gemeinde, Lehrer der 37 Jahre alte Karl Freienberg, der erst im November aus über 2½jährigem Kriegseinsatz heimgekehrt war. Das Verhältnis beider war anfangs durchaus freundschaftlich, man duzte und begegnete sich häufig: Der Pastor war Vorsitzender im Kirchen- und im Schulvorstand, der Lehrer gehörte dem Schulvorstand und dem Kirchengemeinderat an. Daneben existierte noch der Gemeinderat unter dem Gemeindevorsteher, der wiederum sowohl dem Kirchen- als auch dem Schulvorstand angehörte.

Freienberg, bereits seit 1906 Lehrer und jetzt auch Religionslehrer in Grafhorst, erklärte nun am 7. April 1919 öffentlich auf einer Versammlung von 70 Kirchenverordneten in Oebisfelde, dass er die Wunder Jesu, dessen Gottessohnschaft und die Auferstehung Christi ablehne.

Lehrer Karl Freienberg. Foto: Niedersächsisches Landesarchiv – Abteilung Wolfenbüttel, 4 Nds, Zg. 2019/10 Nr. 31.

Starker Tobak für das Konsistorium! „Ist aber Christus nicht auferstanden, so ist unsre Predigt vergeblich, so ist auch euer Glaube vergeblich“, schreibt Paulus. Der Glauben sowohl an die Gottessohnschaft als auch die Auferstehung wurde und wird heute noch sonntäglich in der Kirche stehend bekannt, Freienberg rüttelte an den Grundfesten des Glaubens. Als dann im Mai 1919 das Konsistorium per Amtsblatt die Geistlichen dazu aufforderte, die von der Volksschulkommission beschlossene Neuordnung des Religionsunterrichts publik zu machen, tat Ziegenmeyer dies von der Kanzel herab, von Haus zu Haus und in den Gremien. Den Lehrer forderte er mehrmals auf, die beiden Religionsstunden montags und donnerstags von 7 bis 8 Uhr ihm zur Unterrichtung zu überlassen, was dieser ablehnen musste.

Ab dem 7. Juli 1919 begann der Pastor, die Schüler dem Schul-Religionsunterricht zu entziehen, indem er sie vor der Schule abfing und zum Unterricht in die Kirche führte. Viele hilflose Schreiben vom Bezirksschulinspektor in Helmstedt an die Volksschulkommission in Braunschweig folgten. Verwarnungen, ausgesprochen im August, wurden schlicht ignoriert, ebenso die Beschlüsse einer Abordnung der Volksschulkommission im September. Auch die breite Öffentlichkeit erfuhr von den Vorgängen, denn beide Kontrahenten bedienten sich der Presse: Freienberg der Zeitung “Der Sozialdemokrat”, Ziegenmeyer des “Braunschweigischen Volksblatts für die Bezirke Vorsfelde und Calvörde.” Im Oktober 1919 wurde Ziegenmeyer zur Volksschulkommission zitiert. Per Postkarte schlug er diese Vorladung aus, woraufhin das Staatsministerium ihm eine offizielle Rüge erteilte, die Amtsenthebung als Mitglied des Schulvorstandes verfügte sowie eine Ordnungsstrafe von 100 Mark. Zu diesem Zeitpunkt war der Kampf für den Pastor jedoch bereits gewonnen: Erneut per Postkarte schrieb er: “Der Volksschulkommission in Braunschweig teilt der Schulvorstand Grafhorst mit, dass nunmehr sämtliche 52 Kinder der hiesigen ersten Klasse von den Erziehungsberechtigten ordnungsmäßig vom Schulreligionsunterricht abgemeldet sind.” Die Reichsverfassung war nunmehr in Kraft getreten, die diese Möglichkeit vorsah.

Doch das Dorf war gespalten. Zwei Verfahren waren anhängig: Ein Verfahren des Gemeinderats auf Entfernung des Lehrers, unterstützt von 1/3 der Gemeinde, und ein Verfahren “meist kleinerer Leute” auf Belassung des Lehrers, unterschrieben von 2/3 der Gemeinde. Der Lehrer blieb!

Unterschriften der Einwohner von Grafhorst unter einer Petition, den Lehrer nicht zu versetzen. Foto: Niedersächsisches Landesarchiv – Abteilung Wolfenbüttel, 4 Nds, Zg. 2019/10 Nr. 31.

Es folgte ein unschöner Beleidigungs-Prozess, über den die Presse ebenfalls berichtete. Anlass war die Wahl zur verfassungsgebenden Synode der Landeskirche am 3. Oktober 1920. Freienberg war von der Wählerliste gestrichen worden, was im Wahllokal dessen Wutausbruch in Richtung des anwesenden Pastors zur Folge hatte. Das Gericht verurteilte ihn zu 200 Mark Geldstrafe. Bald sollte aber auch Pastor Ziegenmeyer wegen Beleidigung unter Anklage stehen…

Wohl um die emotional aufgeladene Situation zu beruhigen, genehmigte das Staatsministerium gegen den ausdrücklichen Willen von Schulvorstand und Gemeinderat in Grafhorst eine zweite Schulstelle. Die Genehmigung am 7. Dezember 1921 wurde von Otto Grotewohl unterschrieben, der von 1949 bis 1964 Ministerpräsident der DDR werden sollte.

Der Rivalität zwischen Pastor und Lehrer tat dies keinen Abbruch. Hatte es zu Beginn von Freienbergs Amtszeit als Lehrer wiederholte Beschwerden über ihn gegeben, weil er die Schüler zu heftig züchtigte, so war es nun an ihm, sich wiederholt zu beschweren: “Ich befinde mich dem Pastor gegenüber in Notwehr”, schrieb er am 11. Januar 1926 an das Landesschulamt und bat, “mich in der Ausübung meines Berufes zu schützen.” Am 1. April 1926 wurde er nach Börßum versetzt und zwei Jahre später als Rektor nach Thiede. Als SPD-Mitglied und Gegner der neuen Machthaber wurde er bereits 1932 aus dem Schuldienst entfernt und 1933 für einige Wochen in der Strafanstalt Wolfenbüttel ohne Verfahren in Schutzhaft genommen. Er starb 1948.

Ziegenmeyer war ab 1932 NSDAP-Mitglied und außerdem in der “Deutschen Christenbewegung” aktiv; diese “Deutschen Christen” hatten die sogenannte Gleichschaltung des Protestantismus mit der Ideologie der neuen Machthaber zum Ziel. Nach dem Kriege wurde Ziegenmeyer im Entnazifizierungsverfahren in Kategorie III = Geringe Übeltäter eingestuft. Seit 1927 Pfarrer in Gehrenrode, wurde er dort Anfang 1947 entlassen. 1949 wurde er Pastor in Berklingen, wo er 1972 verstarb.

Vor dem Hintergrund der skizzierten Lebenswege verschwimmen die Sympathien, und die historische Entwicklung des Schul-Religionsunterrichts verleiht dem Konflikt eine weitere Dimension. Die erwähnte Neuordnung des Religionsunterrichts, die dem Konsistorium im Mai 1919 “Anlass zu den ernstesten Bedenken” gab und den Konflikt in Grafhorst befeuerte, besagte: “Die vornehmste Aufgabe des Religionsunterrichts in der Volksschule ist die sittlich-religiöse Erziehung mit dem Ziel, die Gesinnung Jesu im Kinde lebendig zu machen. Danach erweist sich als wertvollster Unterrichtsstoff das Lebensbild Jesu. Es steht im Mittelpunkte des Unterrichts und ist in religiös-sittlicher Auffassung zu zeichnen.” Auch hier wird um Gottessohnschaft und Auferstehung ein weiter Bogen geschlagen, dennoch klingt das, was damals revolutionär war, heute sehr moderat.

Auch ohne Fremdeinwirkung ist die Institution Kirche einem steten Entwicklungsprozess unterzogen, von “Pflanzstätten evangelischen Glaubens” ist in der aktuellen Kirchengemeindeordnung keine Rede mehr. Mehr noch: Das Wort “Glauben” kommt darin nicht vor. Und ein Paragraph mit der Überschrift “Aufgaben der Kirchengemeinde” fehlt im Gegensatz zur Kirchengemeindeordnung des Jahres 1909 ebenso. Die aktuelle Fassung des eingangs zitierten Satzes der Kirchengemeindeordnung findet sich unter der schlichten Überschrift “Kirchengemeinde” und lautet: “Die Kirchengemeinde ist Kirche Jesu Christi in einem bestimmten Bereich mit dem Auftrag, das Wort Gottes zu verkünden, die Sakramente zu reichen und missionarisch und diakonisch tätig zu sein.”

Quellen: Niedersächsisches Landesarchiv – Abteilung Wolfenbüttel, 4 Nds Zg. 2019/10 Nr. 31; 12 Neu 4 Zg. 53/1994 Nrn. 47-53; 3 Nds Nr. 805, 4 Nds Zg. 41/1992 Nr. 655; 40 Neu 24 Fb. 4 Nr. 254.



Diesen Blogbeitrag zitieren
Braunschweigischer Geschichtsverein (2019, 29. Dezember). Eine “Pflanzstätte” verwildert. Braunschweigischer Geschichtsblog. Abgerufen am 28. März 2024, von https://doi.org/10.58079/pl3y

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